Gesctsammlung
das Fürstenthum #em Aelterer Linie.
daugegeben am 10. Juli 1883.)
26. N S# Bekanntmach vom 11. Juni 1883,
das neue Statut des Vereines für gegenseitige Brandversicherung in den
Ortschaften des platten Landes im Fürstenthume Neuß Aelterer Linie betr.
Nachdem von einem Seiten des Direktoriumo des Vereins für gegenseitige Brand-
versicherung in den Ortschaften des platten Landes im FSürstenthume Reuß Aelterer Linie
im Entwurfe überreichten neuen Vereinsslatute gewisse, in den §5. 22. 27. 28. 30 und
31 desselben ausgedrückte Bestimmungen, in deren Inhalte theilweis Abweichungen von
dem bestehenden Handrprechte zu erblicken waren, die Zustimmung des Landtages — in-
soweit sie erforderlich erschienen ist — auf regierungsseitigen Antrag erhalten haben, da-
nach aber dem ganzen Statute die unterthänigst saachesuchte Höchstlandesherrliche Beflä-
ligung mit der Maßgabe zu Theil geworden ist, daß die in den beiden letzten Absätzen
von F. 10 des Statuts e#lhalenen Bestimmungen mit Lamr Tage der Veröffentlichung
des Staluts zur Wirksamkeit gelangen, der übrige Inhalt des Statuls aber mit dem
Januar 1884 in Kraft trilt, so wird unter Hinweis hierauf das im Nachstehenden
lige Statut, von welchem viele Vorschriften auch von den Behörden des Landes und
dritten Personen zu beachten sind, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 11. Juni 1883.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
" C. Perthes.