Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Statuten 
des Vereins fũr gegenseitige Brandversicherung in den Ortschaften 
des plotten Landes im Fürstenthume NReust Aelterer Linie. 
Tlt. I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Sih, Zweck, Umsang des Vereins, Ausnahme in denselben und Dauer der Milgliedschaft. 
Unter den Besihzern von Gebäulichkeiten auf dem platten Lande des Fürstenthums 
Neuß Aelterer Linie besteht ein Verein, der seinen Sitz im Amtsgerichtsbezirke Greiz und 
den Zweck hat, den Mitgliedern die gegenseitige Versicherung ihres Immobiliarbesitzthums 
gegen Fenerögefahr zu ermöglichen. 
Die diesem Vereine jeweilig Angehörigen erscheinen in ihrer Gesammtbeit selbst 
als Unternehmer der Brandversicherungsanstalt und als Eigenthümer des Vermögens 
berfelben. 
eder Besitzer von Gebäulichkeiten auf dem platten Lande des Fürstenthums Reuß 
Aelterer Sn kann, soweit nicht weiler unten besondere Ausnahmen festgestellt werden, 
in diesem Verein aufgenommen werden. Jeder Ausgenommene ist verpflichtet, sofort bei 
seinem Eintritte in den Verein neben der Versicherungsprämie des laufenden Vereins- 
jahres ein bisondero Eintrittsgeld an die Vereingraffe zu gewähren, welches, wenn der 
Reservefonds (rgl. 8§. 33, 35 al. 5, 39 und 40 des Staluts) die Höhe des Betrages 
einer einfachen Ldennichen Jahresprämie 28 Vereinsglieder nicht ũbersteigt, in 
dem einsachen Betrage der Jahreoprämie, andernfalls in der Hälste dessellen besteht. 
Der Veitrikt jurislischer Personen und unter Euratel stehender Indiridurn hängt 
von der Genehmigung der Aussichts= resp. Vormunkschaftebehörde ab (§. 5 
Für einen jeden Beitretenden wird über die Versicherung seiner #l: mit 
welchen er dem Vereine beitrilt, ein Versicherungsschein in doppelten Exemplaren ausge- 
fertigt, von denen das eine Exemplar für den Beilretenden, das andere für die Acten 
des Vereins bestimmt ist.
	        
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