Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

97 
Jeder Beitrekende erklärt seinen Beitritt für sich und seine Nachfolger im Besitze 
der beim Vereine zur Versicherung gebrachten Gebäude, mag diese Besiyfolge auf Erb- 
folge oder Singularsuccession beruhen, durch die Unterschrift seines Namens unter das 
für die Akten des Vereins bestimmte Exemplar seines Versicherungsscheines, wodurch er 
sich zugieih verpflichtet, den Bestimmungen des Vereins-Staiuts allenthalben nachzukommen. 
2Beitritt zu dem Vereine geschieht siets zunächst auf sechs Jahre und ebenso 
muß jede Verlangeruc der Mitgliedschaft immer auf einen Zeitraum von je weiteren 
sechs Jahren erfolgen, sodaß ein Vereinsmitglied innerhalb sechs Jahren, von der Zeit 
seines Eintritts in den Verein an gerechnet, überhaupt nicht und auch immer nur je von 
sechs zu sechs Jahren aus dem Vereine wieder austreten kann. 
Jedes Mitglied aber, welches nach Ablauf eines solchen sechsjährigen Zeitraumo 
aus dem Vereine wieder austreien will, ist dies spätestens sechs Monale vor Ablauf der 
betreffenden sechsjährigen siJoof o seiner Mitgliedschaft dem Direktorium des Vereins an- 
zuzeigen rechtlich verbunden und wird, wenn diese Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig er- 
solgt, ohne Weiteres als dem PVereiae auf einen Zeitraum von weiteren sechs Jahren — 
diese vom Ablaufe der vorausgängigen 6 jährigen Periode an gerechuet — beigetreten 
erachtet, sodaß also der Austritt überhaupt nur je nach Ablauf des sechsten, zwölften, 
achtzehnten, vierundzwanzigsten oder dreißigsten Jahres u. s. w. von Zeit des Eintrilts 
in den Verein an gerechnet, gestattet ist. 
Hierbei wird rücksichtlich derjenigen Mitglieder, welche während des Laufes eines 
Vereinsrechnungsjahres 6. 37) dem Vereine beitreten, die Zeitdauer ihrer Mitglied- 
schaft als mit dem 1. Jannar des Jahrcs ihres Eintritts beginnend angesehen. 
in aus dem Vereiue Austrelender hat alle Verbindlichkeiten, welche auf seiner 
Seite gegen den Verein bis zum Zeilpunkte des Auskrills entstanden sind, alsbald mit 
deren Hälligkeit zu ersöllen. Erst nachdem dies geschehen ist, erlöschen die von ihm auf 
Grund von F. 44 des gegenwärligen Statuts eingeräumten Pfand= und sonstigen Rechte 
(vergl. , . 42J. 
1P das austretende Vereinemitge keinerlei Anspruch an das Vermögen 
des Vereinche lo ebensowenig einen Anspruch auf Zurückvergütung der an die Vereins- 
kasse gezahlten Versicherungsprämien oder sonstigen Beiträge. 
S. 2. 
Leitung und Vertretung des Vereins. Besorgung der Vereinsangelegenheiten. 
2% Porstand, die Ortsbevollmächligten und der Kasstrer. 
Die Leitung des Vereins sowohl als der durch denselben bereestelten, 4n unter= 
haltenen ziigerei wird durch den Vorstand (das Direktorium) b 
Vorstand wird durch den Direktor und acht Moschußmitglieder ’ 
Dser Vorstand entscheidet in allen Verwaltunoe, und Verfassungsangelegenheiten 
des Vereines und der Austalt, insoweit nicht nach F. 3, nal 1 und anderen Vorschriften 
dieses Statuts die Beschlußfassung der Ortsbevollmächligten erforderlich ist, durch seine 
nach Stimmenmehrheit erfolgenden Beschlüsse. 
Vei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Direktors den Ausschlag-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.