Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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treffenden Wahl gleichviel Stimmen hatten, kommen sollte, entscheidet unter diesen das 
Loos darüber, wer von ihnen in den Ausschuß einzutreten hat. 
Die Loosziehung geschieht durch den Direktor in Gegenwart des Kassirers und 
wenigstens dreier von dem Direktor dazu berufener Ausschußmitglieder. 
8. 3. 
Ausgabe der Ortsbevollmächtigten in Sondecheit. 
Den Ortsbevollmächtigten fällt hauptsächlich die Aufgabe zu: 
1. die Gesammtheit der Vereinsmitglieder in Betreff gewisser wichtiger Vereins- 
angelegenheilen zu vertreten, 
II. die Vereinsbeiträge in den einzelnen Orten von den daselbst wohnhaften 
Mitgliedern einzuziehen. 
J. 
Wenn es sich nemlich um Abänderung der Grundbestimmungen des Vereins, um 
Erläuterungen derselben und um Zusäte zu den Grundbestimmungen handelt, wenn die 
Aufnahme von Kapitalien für den Verein, die Erhebung außerordentlicher und von der 
Bewilligung der Orlobevollmächtigten statutarisch ausdrücklich abhängig gemachter Beiträge 
oder die Beschlußfassung über Auflösung des Vereins in Grage steht, ist die Gesammtheit 
der Ortsbevollmächtigten der zum Vereine gehörigen Ortschaften, die dabei die Gesammt- 
eit der Vereinsmitglieder vertritt, von dem Vereinsvorstande zusammenzuberusen und zur 
Beschlußfassung nach angemessenem Sachvortrage aufzufordern. 
Hierbei entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen. 
" In Zällen eigener Vehinderung sieht es jedem Ortsbevollmächtigten zu, statt 
seiner ein Vereinsmitglied seines Ortes zu diesen Versammlungen abzuordnen; er hat 
dasselbe jedoch schriftlich zu legitimiren. Nach Vorweic dieser Legilimation vertritt es 
Gültig den behinderten Orksbevollmächtigten in der Versammlung. 
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Die Ortobevollmächtigten sind zugleich die Unter-Einnehmer des Vereins und jeder 
derselben bat für den Vereinsort, für den er gewählt ist, die Beiträge der Mitglieder 
thunlichst ohne irgend eine Restwirkung einzuziehen und an den Kassirer des Vereins 
abzuliefern. 
Die Ortöbevollmächtigten haben für den der Kasse durch ihre Unachtsamkeit oder 
durch unzeitige Nachsicht erwachsenen Schaden zu haften. 
Für den Ortsbevollmächtiglen eines jeden Vereinsortes und alle elwa durch den- 
selben verschuldeten Kassendefekte hat jedoch sieto die Gesammiheit der jeweiligen Versicherer 
des betreffenden Ortes nach Verhällniß ihrer jeweiligen Versicherungssumme dem Vereine 
gegenüber einzustehen und aufzukommen vorbehältlich ihres selostverständlichen Rechts auf 
vsehleisung durch den schuldigen Orts-Einnehmer oder dessen Erben und Universal- 
uccessoren. 
Il. Die Ortsbevollmächtigten haben weiter speziell darüber zu wachen, daß 
von den Vereinsmitgliedern ihrer Ortschaften alle Vorschristen des Vereins- 
slatuto gehörig befolgt und alle ihnen danach obliegenden Handlungen 
und Leistungen rechtzeitig bewirkt werden.
	        
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