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bäude geschieht durch die von einem Maurer und einem Zimmermanne, welche praktische
und selbstständige Bauführer sind, in Gemeinschaft vorzunehmende und schriftlich zu
bekundende Taxe des Versicherungsgegenstandes. Dieselben sind vorher auf Antrag des
Direktors vom Fürstlichen Landrathsamte oder einer Justizbehörde des Landes auf eine
ihnen schrifklich zu ertheilende Instruktion eidlich zu verpflichten.
Von den verpflichteten Schähern ist bei Einschähung von Gebäudekomplexen
(Gutshöfen u. s. w.) jedes einzelne Gebäude in dem schriftlichen Taxscheine genau zu be-
schreiben, besonders nach Bauart, Alter und baulichem Zustande. Die Taxe selbst hat
nur die einzelnen Gebäude, mit rölligem Aueschlusse der Vaufstälte, zu berücksichtigen und
es ist der Schähung durchweg nur der wirkliche einfache gegenwärtige Bauwerth zu Grunde
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ich sollen dabei hinfort diejenigen Theile der Gebäude, welche dem Abbrennen
nicht unterworfen sind, wie Gewölbe, Umfassungsmauern u. s. w. stels, wenn auch immer
Miööglichst separat, mit eingeschäht und deren Werlh auf den anzufertigenden Tarscheinen
jedesmal mitaufgeführt, sowie auch diese unverbreunlichen Gebäudetheile immer zugleich
mit den verbrenichn Theilen und zusemmen mit diesen versichert werden.
ne Ausnahme hiervon soll lediglich bezüglich der Keller gestatlet sein.
. der Betheiligte mit der Taxe nicht einverstanden, so bleiben ihm wefallize
Reklamationen vorbehalten, wobei übrigens, wie dies weiter unten in F. 14 gedacht ist,
dem Gebäudeeigenthümer unbenommen bleibt, unter der ermittelten Taxe zu versichern,
höher n versichern ist ihm dagegen niemals geftattet.
Die Beschreibung und Taxe haben die beiden Taxatoren und der Eigenthümer
des Gebäudes sowie der Ortsbevollmächtigie der betreffenden Ortschaft zu unterschreiben.
Auf dem Tarscheine ist weiter zugleich mit anzugeben, wie hoch ein jedes der
abgeschäzten Gebäude gegen Vrandschaden versichert werden soll. Dabei soll jedoch die
Gesammbversicherungsfumme möglichst abgerundet sein.
ach geschehener Einreichung des Taxrscheines bei dem Direktor des Vereins und
bez. soweit solches nach S. 10 überhaupt erst noch nothwendig, nach von Seiten des
Direktoriums beschlossener Aufnahme der algeschätzten Gebäunde in den Verein wird so-
dann, wie auch schon oben in §. 1 bestimmt ist, von Seiten des Direktors des Vereins
ein Schein, der die Versicherung der eingeschähten Gebäude durch den Verein und zu-
gleich die Verpflichtung des Eigenthimers derselben zu Leistung der Beiträge bekundet,
in duplo ausgefertigt, vom Direktor und dem Versicherten unterschrieben und dann das
eine Exemplar dem Versicherten zugestellt, das andere aber für die Anstalt zurückbehalten.
§5. 13.
Classificalion der Gebäude nach ihrer Bauart und Lage.
Die bei dem Vereine versicherten resp. noch bei demselben zu versichernden Ge-
bäude werden mil Ausnahme der Back-, Malz= und Brauhäuser, sowie der Mahl= und
Schneidemühlen, betreffs derer ein besonderer Direktorial-Beschluß auch über die Jahresbeilräge
der Eigenthümer entscheidet G. 35), nach der Bauart der Umfassungewände und dem Be-
dachungsmateriale, sowie nach der baulichen Lage und der Benutzung, im Hinblicke auf