109
zu vereidende Baugewerken, je einen Maurer und einen Zimmermann. Die-
selben werden von Seiten des Direktors des Vereins in jedem einzelnen Falle
besonders dazu bestimmt werden und auf Verlangen der Betheiligten oder des
einen oder anderen derselben zu der von ihnen dabei je aufzunchmenden und
zu unterzeichnenden Beschreibung und Abschähung des an einem Gebäude ent-
standenen Schadens sowie Desjenigen, was daran unbrschädigt geblieben ist, sich
zuvörderst vor Gericht zu bekennen haben. Dies geschieht in der Herrschaft
Greiz vor Fürstlichem Amtögerichte zu Greiz und in der Herrschaft Burgk vor
dem dasigen Fürstlichen Amtögerichte.
Die aufgenommene Schädentaxe und Beschreibung ist beziehungsweise
nach deren gerichtlicher Recognition von den beiden Schähern dem Direktor des
Vereins ohne Verzug zu übermitteln.
Soweit es sich irgend mit der Vorsicht gegen Täuschung und Irrthum
vereinigen läßt, wird der Vorstand der Anstalt in Hinsicht auf die bei Schäden-
vergütungen vorauszusetzenden Beweise die Versicherten aller unnöthigen Schwie-
rigkeiten überheben, bei Schadenberechnungen mit der größten Billigkeit verfahren
und in denjenigen Fällen, in denen obwaltende Zweifel nicht gelöst werden kön-
nen, ohne daß den Verunglückten hierbei eine Schuld trifft, insofern kein starker
Verdacht die sträenge Anwendung der Verfassung der Anstalt behufs Wahrung
der Rechte ihrer Theilnehmer zur gebietenden Pflicht macht, allemal zu Gunften
des Verunglückten entscheiden.
Namentlich soll, wenn ein beschädigtes Gebäude nicht mehr ausgebessert
werden kann, sondern von Grund auf neu gebaut werden muß, der Schaden
für total geachtet und die etwa noch übrig gebliebenen Materialien für die
Kosten der Aufräumung des Schuttes gerechnet werden, es sei denn, daß nach
ohngefährer Schätzung sich ein merklicher Ueberschuß am Werthe der Materialien
ergebe, in welchem Zalle ein billiger Abzug an der Schadenersatzsumme ge-
macht wird.
Bei Erörterung von Brandschäden ist endlich eine Klassenabslufung anzunehmen
und sind zu bezeichnen als:
Klasse I. alle diejenigen Brandschäden, welche ein Fünftheil der Versicherungssumme
nicht erreichen.
Klasse II. solche, welche von einem Fünftheile bis zur Hälste dieser Summe sich be-
laufen und endlich als
Klasse Ill. alle Schäden, welche die Hälfte der gedachten Summe übersteigen.
§. 25.
Leistung der Entschädigung.
Sobald die Entschädigung auögemittelt und fesigestellt ist, geschieht die Zahlung
durch den Vereinskassirer auf besondere Anordnung des Vorstandes in der Weise, daß der
Veschädigle im Falle von Vrandschäden der Klasse l. (el. §. 24) die eine Hälfte der Ver-
ülungssumme sofort, die andere aber erst nach Beendigung der Reparatur zu erhalten hat.