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Es ist hier aber die Bescheinigung, daß die Reparatur wirklich vollständig er-
folgt sei,
n) wenn der Schadenbetrag unter 450 Mark geblieben ist, von einem durch
den Direktor spcziell dazu beauftragten Vorstandsmitgliede, u
b) wenn der Schadenbetrag die Summe von 450 Mark erreichte oder über-
sties, von verpflichteten Gewerken, in Folge eines dazu gegebenen Direktorial-
Auftrages, zu ertheilen.
Bei Klasse II der Brandschäden sind vier Wochen nach der Feststellung des Ersatz-
betrages ein Drittheil, die übrigen zwei Drittheile der Entschädigung aber nach vollstän-
diger Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes beziehungsweise der mehreren vom
Brande ergriffen gewesenen Gebäude fälli
Bei Klasse III der Brandschäden wird vier Wochen nach Taxation des Schadens ein
Drittheil der Entschädigungsgelder zum Ankauf der Baumaterialien, das zweite Drittheil nach
erfolgter Hebung der Gebäude, und, sobald das oder die Gebäude soweit ausgebaut sind, daß sie
bezogen beziehentlich kelimmungchenh benüßt werden können, das dritte Drittheil ausgezahlt.
ie im Falle der Klasse II nothwendige Bescheinigung, daß die Wiederherstellung
beendet sei, und die im Falle der Klasse III erforderliche Nachweisung, daß der Ausbau
bis zur Bezugs= resp. Benühungslähigkeit des Gebäudes oder der Gebäude vorgeschritten
sei, ist von dazu vom Direkkor beauftraglen verpflichteten Baugewerken ausgustellen.
§. 26.
Verhältniß der Entschädigten zu dem Versicherungsverbande.
Nach erfolgter Neparatur eines bei dem Vereine versicherten Gebäudes mit Hülfe
der dem Verslcherten gewährten Entschädigungsgelder
a) erstreckt sich die Versicherung, falls nur Schäden der I. Klasse (F. 24) vor-
handen waren, ohne Weiteres auf die reparirten Gebäudetheile nach Maß-
gabe der früheren Tarsumme und ohne weitere Einschähung, sobald die in
§. 25 vorgeschriebene Bescheinigung beigebracht ist, wenn nicht eine aber-
. malige Taxalion vom Eigenkhümer de# reparirten Gebäudes verlangt wird.
Hingege
b) Fsell Schäden der Klasse II (S. 24) stattgehabt haben, wird die Versiche-
rung auf die neuhergestellten Gebäudetheile nur nach vorschriftsmäßiger Ein-
schäbung derselben erstreckt.
Diese haben die als Schätzer verpflichteten Gewerken mit der Beslchtigung, die
wegen Ertheilung der Bescheinigung über Vollendung des Baues staltfindet, gleichzeitig
vorzunehmen.
In den vorstehend suh a und b gedachten Fällen bleiben die noch brauchbaren
und ihren Standort behaltenden Gebäudetheile auch während des Herstellungsbaues mit
dem nach Abzug der festgestellten Entschädigungsquote von der ganzen Versicherungesumme
verbleibenden Reste assecurirt. Wird aber im Lause des Baues aus irgend einem Grunde
noch mehr von diesen Gebäudetheilen abgerissen, so erlischt die Versicherung auch rücksicht-
lich der noch verbleibenden Theile betreffs der dafür nach dem vorher Gesagten angenom-
menen Versicherungssumme.