Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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infolge der eingetretenen Brandbeschädigung seiner Gebäude zugekommen wäre, die Brand- 
vergütungssumme, insoweit als diese zur Befriedigung der fraglichen Ansprüche erforderlich 
isi, von der Vereinsanstalt gewährt werden. 
Es geschieht dies solchenfalls in dem Wege, daß die Vereinskasse die Brandver- 
gütungssumme der in Betreff des brandbeschädigten Grundstücks zuständigen Grund= und 
Hypothekenbehörde ausantwortet, welche diese Vergütungssumme unter die einzelnen darauf 
Anspruch machenden Gläubiger nach Maßgabe der ihnen zukommenden Rechte und Rang- 
ordnung vertheilt. 
Die dadurch entstandenen Gerichkskesten sind von der eingezahlten Vrandvergütungs- 
summe von vornherein abzuziehen und der verbliebene Restbetrag ist sodann unter die 
angemeldeten Realgläubiger zu vertheilen bezw. dem Brandversicherungsvereine wieder 
zurückzustellen. 
Vei Vertheilung der nach Abzug der Kosten verbliebenen Vrandentschädigungs- 
summe hat die zuständige Grund= und Hypothekenbehörde nach Maßgabe des §. 107 
sub 2 des Hypothekengesetzes vom 27. Februar 1873 zu verfahren, dergestalt jedoch, daß 
die angemeldeten Reallasten-Berechtigten neben den etwaigen Rückständen auch noch den 
in Gemäßheit der darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu kapitalisirenden Be- 
bez. den verbliebenen Restbetrag zu erhalten haben und der dann verbliebene Rest 
der Brandentschädigungsgelder zur Deckung der eingekragenen Hypotheken-, Renten= und 
Auszugsforderungen (§. 92 des zitirten Hypothekengesehes) verwendet wird. Die den 
einzelnen Hypothekengläubigern zu gewährende Zahlung erstreckt sich auch auf Zinsen und 
Kosten in dem dieserhalb gesehlich festgestellten Umfange (55. 68, 69, 70 des Hypo- 
thekengesetzes). 
Der Brandversicherungsverein, welcher dem Realgläubiger vollständige Zahlung 
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen leistete, oder deren Vetrag bei ungegrün- 
deter Weigerung der Annahme Seiten des Gläubigers gerichtlich niederlegte, erwirbt, auch 
ohne daß der betreffende Gläubiger die Forderung abtritt, die Stelle und das Recht des 
befriedigten Gläubigerg und somit den Anspruch auf Eintragung dieser Erwerbung in 
das Grund- und Hypothekenbuch. 
Sollte die Vrandvergütungssumme nicht zur Befriedigung aller angemeldeten Real- 
ansprüche ausreichen, so tritt die gleiche Verpflichtung für den oder die nicht voll befrie- 
digten Realgläubiger in der Weise ein, daß der Brandversicherungsverein insoweit, als der 
fragliche Realanspruch nebst Zubehör aus der Brandentschädigungssumme gedeckt ist, als 
onar anzusehen und demgemäß im Grund= und Hypothekenbuche als Inhaber der 
abgetretenen Theilsorderung zu verlautbaren ist. 
8. 32. 
Regreß der Anstalt an den Brandstister. 
Wenn der Brand durch die Schuld eines Dritten entsteht, so iritt die Anflalt 
demselben gegenüber, insoweit sie die Vergütung des Brandschadens leistet, ohne Weiteres 
in die Rechte des Beschädigten. 
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