Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Tit. IV. 
Sicherung der Entschãdigungsleistung. 
8. 33. 
Augemeine Bestimmungen. 
Die Entschädigungsleistung wird 
a) durch die Erhebung von Beiträgen zur Vereinskasse, 
b) durch die Bildung von Reservefonds 
und 
geslchert. 
Der Haupt-Reservefonds soll möglichst bald auf die Höhr von mindestens 1 9/, der 
Gesammtsumme der im Durchschnitte jeder Zeit bei der Vereinsanstalt in Kraft befindlichen 
Versicherungen behracht und mindestens auf dieser Höhe thunlichst immer erhalten werden 
(vergl. jedoch §. 40) 
) nöthigenfalls durch die Aufnahme von Darlehen Seiten des Vereins 
Cap. I. 
Beiträge der Interessenten. 
S. 34. 
Art der Beiträge. 
ie Beiträge der einzelnen Vereinemitglieder zur Anstaltskasse werden nach be- 
- ker je 1000 Mark der Versicherungssumme bemessenen Sähen entrichtet und 
bestehen in ordentlichen, alljährlich gleichen und in außerordentlichen Beiträgen, welche nach 
dem jedesmaligen Bedürfnisse e- werden. 
Oueilte e 
Die ordentlichen Beiträge bestehen, abgesehen von solchen für die Versicherung 
von Gebäuden, deren Aufnahme nach §. 10 des Siatuts stets nur durch besonderen Be- 
schluß des Direktoriums erfolgen kann, in denjenigen Sähen, welche sich nach ihrem nied- 
rigsten und höchsten Maße in der diesem Statute unter & angefügten, einen Bestandtheil 
desselben bildenden Tabelle mit Rücksicht auf die eben daraus ersichtliche Eintheilung der 
versicherten und zu versichernden Gebäude (mit Ausnahme der obigen) ausgedrückt finden. 
Nach den in der Anlage A weiter enthaltenen Grundsätzen ist die Feuergesährlich- 
keit eines bei dem Vereine versicherten oder zu versichernden Gebäudes von dem Direktor 
sreftih zu prüfen und der einfache ordentliche Jahresbeitrag demgemäß zu bestimmen. 
Derselbe kann von dem Ortobevollmächtigten und den zur Einschähung angewandten Sach- 
verständigen, soweit deren Veschreibung von Lage und Beschaffenheit des Gebäudes nicht 
zureichend erscheint, besondere Auskunftoertheilung verlangen und sich in Zweifelsfällen 
durch den Augenschein überzeugen. 
n Bezug auf solche Gebäude, deren Aufnahme in den Verein nach F. 10 stels 
nur mit 3usiinentng des Direktoriums und durch Beschluß desselben zu erfolgen vermag,
	        
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