Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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kann auch der ordentliche Jahresbeitrag über das Maß der höchsten in der Anlage A 
angegebenen Säße hinaus durch Beschluß des Direktoriums bestimmt werden. 
Die Zuschläge zur ordentlichen Jahresprämie können dabei bis zum 1 1/9 fachen 
Betrage desjenigen Geldbetrages gesteigert werden, welcher an ordentlicher Jahresprämie 
für die belreffenden Gebäude zu entrichten wäre, wenn einfach die in der Anlage A des 
Statuts ausgedrückten Bestimmungen Amwendung erlitten. 
Eine Herabsetzung der nach diesen Bestimmungen sich berechnenden ordentlichen 
Jahresbeiträge soll jedenfalls so lange ausgeschlossen sein, bis ein Reservefonds von 11½2 % 
des Gesammtbekrages der im Durchschnitte jeder Zeit bei der Vereinsanstalt in Kraft be- 
findlichen Versicherungen angesammelt sein wird. 
8. 36. 
Außerordentliche Beiträge. 
Wenn in einem oder dem anderen Jahre das Erträgniß der ordentlichen Jahres- 
beiträge der Vereinsmitglieder und ein etwaiger Zinsabwurf dieser Beiträge unter Zu- 
ziehung der jeweiligen Prämien-Reserven (ugl. 39) nicht zureicht, neben den Unkoslen der 
Austaltsverwaltung des Vereines und den Zinsen etwaiger Passivkapitalien die fälligen 
Verpflichtungen desselben zur Leistung von Entschädigungsgeldern zu decken, so sind ohne 
Welteres Zuschläge zu den ordentlichen Jahresbeiträgen nach Prozentsätzen der lehteren 
durch das Direktorium zu erheben. 
Die also zu erhebenden Zuschläge sollen jedoch das Höchstmaß des vierffachen Ve- 
trages der ordentlichen Jahreseinlagen der einzelnen Vereinstheilhaber in einem Jahre 
keinesfalls überschreiten. 
Die gedachten Zuschläge werden auf ganze Pennige abgerundet. 
Vetragen z. B. die fälligen Entschädigungsleistungen des Vereines in einem Jahre 
26000 Mark, während die Einnahme an ordentlichen Foynteitungen und an erzielten 
Jinsen der letzteren nach Deckung der Verwaltungskosten mit 1000 Mark nur eine Summe 
von 17000 Mark übrig läßt und eine Prämienreserve von 2000 Mark vorhanden ist, 
welche zur Verwendung kommt, so werden zur Deckung der verbleibenden Bedarfssumme 
von 7000 Mark auf jede Mark der ordentlichen Jahresbeiträhe 40 Pfennige Zuschlag 
erhoben. 
Größere Zuschläge zu den Jahresbeiträgen als solche mit 75 Pfennigen auf die 
Mark sind in Terminen zur Ausschreibung zu bringen. 
. 37. 
Zeit der Eunti der Beiträge. 
Die ordentlichen Beiträge sind sogleich zu Anfang jedes Vereins-Rechnungsjahres, 
welches sernerhin indeß mit dem Kalenderjahre zusammensällt, zahlbar, wogegen für die 
außerordentlichen Beiträge die Zahlungstermine in den zu erlassenden Ausschreibungen 
festgesetzt werden. 
ie Beilräge müssen zu der bestimmten Zeit pünktlich entrichtet werden. 
Säumiß zieht nicht nur die geselichen Zwangömaßregeln nach sich, sondern es 
ist auch ein jeder Zahlungssäumige für jeden Monat, welchen er mit Abführung der 
ordentlichen Versicherungsprämie über den Schluß des zweiten Monals des betreffenden
	        
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