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kann auch der ordentliche Jahresbeitrag über das Maß der höchsten in der Anlage A
angegebenen Säße hinaus durch Beschluß des Direktoriums bestimmt werden.
Die Zuschläge zur ordentlichen Jahresprämie können dabei bis zum 1 1/9 fachen
Betrage desjenigen Geldbetrages gesteigert werden, welcher an ordentlicher Jahresprämie
für die belreffenden Gebäude zu entrichten wäre, wenn einfach die in der Anlage A des
Statuts ausgedrückten Bestimmungen Amwendung erlitten.
Eine Herabsetzung der nach diesen Bestimmungen sich berechnenden ordentlichen
Jahresbeiträge soll jedenfalls so lange ausgeschlossen sein, bis ein Reservefonds von 11½2 %
des Gesammtbekrages der im Durchschnitte jeder Zeit bei der Vereinsanstalt in Kraft be-
findlichen Versicherungen angesammelt sein wird.
8. 36.
Außerordentliche Beiträge.
Wenn in einem oder dem anderen Jahre das Erträgniß der ordentlichen Jahres-
beiträge der Vereinsmitglieder und ein etwaiger Zinsabwurf dieser Beiträge unter Zu-
ziehung der jeweiligen Prämien-Reserven (ugl. 39) nicht zureicht, neben den Unkoslen der
Austaltsverwaltung des Vereines und den Zinsen etwaiger Passivkapitalien die fälligen
Verpflichtungen desselben zur Leistung von Entschädigungsgeldern zu decken, so sind ohne
Welteres Zuschläge zu den ordentlichen Jahresbeiträgen nach Prozentsätzen der lehteren
durch das Direktorium zu erheben.
Die also zu erhebenden Zuschläge sollen jedoch das Höchstmaß des vierffachen Ve-
trages der ordentlichen Jahreseinlagen der einzelnen Vereinstheilhaber in einem Jahre
keinesfalls überschreiten.
Die gedachten Zuschläge werden auf ganze Pennige abgerundet.
Vetragen z. B. die fälligen Entschädigungsleistungen des Vereines in einem Jahre
26000 Mark, während die Einnahme an ordentlichen Foynteitungen und an erzielten
Jinsen der letzteren nach Deckung der Verwaltungskosten mit 1000 Mark nur eine Summe
von 17000 Mark übrig läßt und eine Prämienreserve von 2000 Mark vorhanden ist,
welche zur Verwendung kommt, so werden zur Deckung der verbleibenden Bedarfssumme
von 7000 Mark auf jede Mark der ordentlichen Jahresbeiträhe 40 Pfennige Zuschlag
erhoben.
Größere Zuschläge zu den Jahresbeiträgen als solche mit 75 Pfennigen auf die
Mark sind in Terminen zur Ausschreibung zu bringen.
. 37.
Zeit der Eunti der Beiträge.
Die ordentlichen Beiträge sind sogleich zu Anfang jedes Vereins-Rechnungsjahres,
welches sernerhin indeß mit dem Kalenderjahre zusammensällt, zahlbar, wogegen für die
außerordentlichen Beiträge die Zahlungstermine in den zu erlassenden Ausschreibungen
festgesetzt werden.
ie Beilräge müssen zu der bestimmten Zeit pünktlich entrichtet werden.
Säumiß zieht nicht nur die geselichen Zwangömaßregeln nach sich, sondern es
ist auch ein jeder Zahlungssäumige für jeden Monat, welchen er mit Abführung der
ordentlichen Versicherungsprämie über den Schluß des zweiten Monals des betreffenden