Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Kalenderjahres uud mit Abführung der außerordentlichen Beiträge über den für diese bei 
deren Ausschreibung bestimmten Zahltag hinaus und für den Fall, daß derselbe später 
während des Laufs eines Vereinsrechnungsjahres dem Vereine erst beigetreten ist, mit 
Abführung der für dieses Vereinsrechnungsjahr von ihm noch abzuentrichkenden ordentklichen 
Prämienbeiträge über zwei Monate, diese vom Tage der vom Direktorium an ihn er- 
folgten Behändigung seines Versicherungoscheines ab gerechnet, hinaus im Rückstande blelbt, 
je fünf Pfennige für jedes Hundert Mark seiner Versicherungssumme als eine Conventio= 
nalstrafe an die Vereinskaffe gleichzeitig mit dem zu entrichtenden Beitrage zu gewähren 
verbunden. 
Es sollen jedoch diese Conventionalstrafen zusammengenommen niemals den wirk.- 
lichen Betrag des im Rückstande gelassenen ordentlichen oder außerordentlichen Prämien= 
betrages übersteigen, vielmehr, sobald sie dessen Höhe erreicht haben, darüber hinaus nicht 
weiler erhoben werden. 
Neu Beilretende und solche, deren Gebäude höher eingeschätzt werden, müssen für 
ihre Versicherungssumme resp. Nachversicherungssumme die ordentlichen Beiträge des 
laufenden Vereinsrechnungsjahres ganz entrichten, wenn auch schon deren Zahlungstermine 
zur Zeit des Beikrikts resp. der Nachversicherung abgelaufen sein sollten, außerordentliche 
Veiträge jedoch nur, soweit solche erst nach ihrem Beitritte resp. dem Erfolge ihrer Nach- 
versicherung ausgeschrieben wurden. 
5S. 38. 
Aushören der Beiträge. 
Im Falle des gänzlichen Abbrennens oder der Niederreißung eines beim Vereine 
versicherten Gebäudes werden davon big zur erfolgten Wiederaufbauung und Wiederver- 
sicherung desselben bei der Vereinsanstalt Beiträge nicht entrichtet. 
Selbstverständlich ist aber, daß alle rückständigen geistungen nachzuzahlen oder 
sofort von der Entschädigungssumme in Abzug zu bringen sind. 
Cap. II. 
Die Reservefonds und deren Bestlmmung. 
§. 39. 
Bildung und Verwaltung der Reservesonds. 
Es wird 
A. ein Prämienreservefonds 
und 
B. ein Hauptreservefonds 
gebildet. 
Ad A. 
Der Prämienreservefonds wird hergestellt und unterhalten aus einem gewissen 
Theile des von den ordentlichen Jahresbeiträgen der Vereinsmitglieder und von den von 
ersteren ekwa bis zum Schlusse jeden Geschäftejahres erzielten Zinsen zu dieser Zelt nach 
Deckung der Verwaltungskosten und der fälligen Verpflichtungen des Vereins an Brand-
	        
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