Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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unter Benuhnug der in 8. 39 unter B gedachten fonstigen Zuflũfse zu fraglichem Fondo 
erreicht ist. 
Cap. III. 
Darlehnsaufnahme und Sicherstellong der Ansprüche des Verelns an die 
Mitglleder. 
8. 41. 
Sollte der bei Einhaltung des in §F. 40 festgesetzten Verfahrens schwerlich jemals 
zu erwartende Fall eintreten, daß die in einem Jahre fälligen Verpflichtungen des Vereins 
hegen Entschädigungsberechtigte durch die in I§. 35, 36 gedachten Leistungen des Vereins 
noch nicht vollständig erfüllt werden, so hat das Direktorium mit den sämmtlichen Orts- 
bevollmächtigten in Berathung zu treten. 
Die letteren haben dabei durch Stimmenmehrheit zu enischeiden 
a) ob ein zur Ausgleichung der sälligen ungedeckten Entschädigungsleistungen 
ausreichendes und bestimmtes Kapital als Darlehn solle aufgenommen werden 
derguenrsn: 412 
oder 
b) ob mit Erhebung der Zuschläge zu den ordentlichen Jahresbeiträgen unter 
Steigerung derselben zum fünssachen Betrage der letteren bis zur Tilgung 
der fälligen Schäden-Ersaßverbindlichkeiten vorgegangen werden selle. 
Wird der unter u gedachte Beschluß gefaßt, wäre aber die angestrebte Darlehns- 
aufnahme vom Direktorium nicht zu ermöglichen und wäre daher zu dem unter b her- 
vorgehobenen Beschlusse zu schreiten oder wird dieser alsbald gefaßt, so wird das aus den 
bczüglichen Einnahmen nach Deckung der Verwaltungs- und Geschäftsunkosten des Vereins 
Erübrigende, soweit es nicht zur Abtragung von Zinsen oder elwaigen Amortisationsraten 
einer zur fraglichen Zeit elwa schon bestehenden Darlehnsschuld des Vereins gebraucht 
und soweit es nicht zu der nach den §§. 39 und 40 nothwendigen Erhaltung des 
Hanptreservefonds erforderlich wird, zur allmählichen Tilgung der fälligen Brandschäden- 
ersabforderungen der Vereinsmitglieder verwendet. 
Leötere haben solchenfalls die Zahlungen ratenweise anzunehmen und auf die Ve- 
friedigung so lange zu warten, bis auf dem im Vorstehenden beschriebenen Wege ihre For- 
derungen gedeckt werden können. 
Garantie und gegeuseitige Hast. 
Wenn eine Darlehnsaufnahme für den Verein nothwendig geworden und erfolgt 
ist (vergl. . 41), so übernehmen sämmtliche Mitglieder des Vereins die Garantie für 
die Erfüllung des Vertrages in der Weise, daß jedes Mitglied für alle aus dem Dar- 
lehnovertrage für den Verein entspringenden Verbindlichkeilen nach dem Verhältnisse seiner 
Betheiligung am Vereine, d. h. nach dem Verhältnisse der von ihm beim Vereine ver- 
sicherten Summe zur Gesammisumme der zur Zeit der eintretenden Fälligkeit und Geltend- 
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