Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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welchem sämmtliche Versicherungssummen der einzelnen Vereinsmilglieder, nach Ortschaflen 
abgesondert, eingetragen und alle sich ergebenden Veränderungen nachgelragen werden. 
Von diesem Hauptbuche hat von da ab, wo davon 2 Exemplare vorhanden sind, 
das eine der Direktor und das andere der Kassirer des Vercins d#. §. 2) zu verwahren 
und forizuführen und cs sind dann diese beiden Exemplare bei einem jeden Rechnungs- 
abschlusse 4 vergleichen und in Einklang mit einander zu bringen. 
er Ortsbevollmächtigte des Vereins erhält daraus von Zeil zu Zeil behuss Ver- 
emmaahnn der Beiträge von den einzelnen Vereinsmitgliedern durch den Kassirer einen 
summarischen Auszug zugestellt und die erforderlich gewesenen Nachträge alljährlich 
mitgetheilt. 
lange nur ein Exemplar dieses Hauptbucheo vorhanden ist, hal dieses der 
Kassirer in Verwahrung zu nehmen und fortzuführen. 
§. 47. 
Rechnungssührung. 
Ueber die Brandversicherungekasse wird in der vorschriftomäßigen Rechnungsform 
eine mit Auczahlungoanweisungen und Quiltungen gehörig belcgte Rechnung geführt, die 
mit dem Ende des Jahres zu schließen und längstens krei Monate darnach an den Di- 
rektor abzugeben ist, eer dieselbe im Vereine mit den Aneschußmitgliedern nach ihrem 
materiellen Inhalte zu prüfen, zcs moniren und nach Erledigung der elwa Hefstellten Er- 
innerungen zu justificiren hat (§. 6 
Ueber die erfolgte Justksieation ist dem Kassirer ein vom Vorstande unterschriebener 
Justificationsschein zu ertheilen und der Rechnungsabschluß ist von dem Vorstande durch 
das Amts= und Nachrichtsblatt im Auezuge bekannt zu machen; jedoch ist vorher von dem 
Vorstande Fürstlicher Landesregierung ein Exemplar der Jahrrörechnung einzureichen 
(§. 50 u 
Die speziellen Nachweisungen zu den Rechnungen müssen einem jeden Vereins- 
mitgliede auf Verlangen vom Direktor im Geschäftslokale deiselben vorgelegt werden. 
S. 48. 
Entscheidung bei vorkommenden Srreiüigkeiten. 
Sollten bei vlomnenden Feuerschäden zwischen dem Vorstande der Anslalt und 
dem Versicherten über die Zulänglichkeit der beigebrachten Beweise und die Verbindlichkeiten 
der Anstalt Streitigkeiten mtis so sollen solche, dafern cine gütliche Vereinigung sich 
nicht erzielen läßt, durch schiedsrichterlichen Ausspruch geschlichtet werden. 
In einem solchen Falle sind drei unparteiische sachverständige Männer von unbe- 
scholtenem Rufe, welche dem Fürstenthume angehören, zu Schiedsrichtern zu wählen, der- 
gestalt, daß jede Partei einen ernennt, diese beiden Ernannten aber sich über einen 
dritten —* ; 
e das Schiedsgericht betreibende Partei hat dem Gegner den ihrerseits erwählten 
Schibseiche schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer eimwöchigen Frist 
seinerseits ein Gleiches zu thun.
	        
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