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Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der
Schiedsrichter von dem rückssichtlich des Orles, an welchem das Schadenseuer stallfand,
zuständigen Amtsgerichte ernaunt.
Nach erfolgter Zusammensehung des Schiedsgerichtes hat dieses den Kläger zu
Einbringung und Begründung seines Anspruchs binnen 8 Tagen bei dessen Verlust, den
Beklagten aber zur Antwort darauf binnen 3 Wochen unter Androhung des Rechtsgach-
theilen des Eingesländnisses und der Ueberführung aufzusordern.
In gleicher Zeit müssen alle Beweismitlel bei deren Verlust angezeigt beziehentlich
vorgelegt werden. Das Schiedsgericht kann bei der kompelenten Behörde die Abnahme
von Eiden der Parteien, der Zeugen und Sachverständigen veranlassen.
Die schiedörichterliche Entscheidung soll nach der aus der erörterlen Sachlage ge-
schöpften moralischen (inneren) Ueberzeugung und im Geiste der gegenwärtigen Verfassung
des Vereines, mehr nach der natürlichen Billigkeit, als dem strengen Rechte erfolgen.
Dem schiedorichterlichen Ausspruche sind jedoch die Gründe desselben beizusügen.
Die vorersichtlichen Bestimmungen über die Bildung und Thätigkeit des Schieds-
gerichts sowie über die Wirksamkeit des Schiedsspruches werden selbstverständlich ergan
und beziehungsweise modificirt durch diejenigen Vorschriften, welche sich in 88. 851—.
der deutschen Civilprozeßordnung vorfinden.
Eine schiederichterliche Entscheidung findet aber dann nicht statt, wenn dem Au-
spruche des Versicherten auf Entschädigung für Verlust durch Schadenfeuer eine in der
staintarischen Verfassung des Vereins enthaltene Bestimmung nach der in thatsächlicher
Beziehung stallfindenden Behaupiung des Direktoriums geradezu enlgegenstcht.
In diesem Falle hat sich vielmehr der Versicherte, um seine Ansprüche geltend zu
machen, an das Fürstliche Amtsgericht zu Greiz und resp. bei einer Höhe des Geldwerthes
der Ansprüche über 300 Mark an das Fürstliche kunggaich zu wenden und im ordent-
lichen Rechlswege seine vermeintliche Forderung zu verfolge
Alle Ansprüche des Versicherten auf Ehachsiam an den Verein, welche inner-
halb Jahrcofrist nach dem Brande, aus welchem sie hergeleitet worden, nicht entweder
kurch gülliche Vereinigung festgrstellt oder nicht vor das statntarische Schiedogericht oder,
soweit es sich um die Jälle des zehnten Absatzes dieses Paragraphen beziehentlich
um diejenigen handelt, in denen der statutarische Schiedsvertrag außer Kraft tritt, nicht
vor die ordentlichen Gerichte gebracht sind, haben als erloschen zu gelten.
H. 49.
Auflösung des Vereius.
Eine Auflösung des Vereins kann nur lalfinden, wenn solche von fünf Sechs-
theilen sämmtlicher Vereinsmitglieder beschlossen w
Zu dem Ende der Ermöglichung dieser zsng legt jeder Ortsbevollmächtigte
den Versicherten seines Ortes ein Schriststück — Abstimmungsliste — vor, das mit zwei
Rubriken versehen ist, deren eine die Ueberschrift trägt: „Ich stimme für Auflösung des
Vereines“, die andere die Ueberschrift: „Ich stimme gegen die Auflösung des Vereines.“