7
Geschäftsbetriebs im Fürstenthume, so bleibt sie gleichwohl, so lange sie auf Grund vor-
ber mit Besitzern im Fürslenthume befindlichen Immobiliars oder Mobiliars abgeschlossener
Versicherungsverträge bis zum Ablaufe derselben Prämien von Landesbewohnern oder von
Dritten für diese Zahlenden erhebt, beziehentlich au solchen Versicherungsverträgen ver-
pflichtet ist, zur jährlichen Lieserung der nach F. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1882
erforderlichen Nachweisung und zu Abführung der nach §F. 1 dessellen Gesetzes zu entrich-
tenden Abgabe verbunden.
8. 6.
Drängen sich eiwa Gründe für die Annahme auf, daß die von einem hierländischen
Agenten für die von ihm vertretene auswärtige Feuerversicherungs-Anstalt zu Erfüllung
der Vorschrift in §. 3 des ostangezogenen Gesetzes gelieferte Nachweisung in einzelnen
Punlien nicht zutreffeud oder mirolisiacdio sei, so ist Fũrstliche Landesregierung abeiu,
dle bekreffenden Unterlagen Dgl. 58§.—1 und 2 dieser Verordnung — von be-
zöglichen Agenten oder von nehrerln hierländischen Agenten, wenn besondere i ver-
selben etwa von der Aufstellung betroffen werden, einfordern zu lassen.
Sollte sich hierauf ergeben, daß einzelne der zur Beurtheilung der gelieferten Nach-
weisung erforderlichen bücherlichen Nachrichten bei dem Agenten, der die Nachweisung
überreicht hat, oder bei den dabei betheiligten mehreren Agenten nicht vorbanden wären,
oder würden diese Unterlagen bei hierländischen Agenten überhaupt nicht erlangt, so kann
Fürstliche Landesregierung, von der ihr nach §. 3 diesen Gesetzes zustehenden Befugniß
Gebrauch machend, durch einen legitimirten Vevollmächtigten Einsicht in die über den
Geschäftsbetrieb der betreffenden Feuerversicherungsanstalt im Gebiete des Fürstenthums
Aufschluß gebenden Bücher, Listen oder sonstigen Literalien bei elnem etwa für daiselbe
bestellten, zuvor enksprechend benachrichtigten Haupt= oder General-Agenten, oder — wenn
dies erfolglos seln sollte —, nach vorherlger Unterrichtung des betreffenden Dirckloriums
von der Sachlage, am Site der Gesellschaft selbst nehmen lassen.
S. 7.
MWird von einer auswärtigen Jeuerversicherungsgesellschaft, die im Fürstenihume
ihren Gewerbebetrieb ausübt, für das hierländische Gebiel ein innerhalb desselben wohn-
hafter Agent in der Weise mit Vollmacht versehen, daß derselbe nicht nur mit der Lieferung
der nach F. 3 des im Eingange bezeichucten Gesetzes erforderlichen Nachwelsung und der
Abführung der vov„ der Gesellschaft zu entrichtenden Abgabenbeträge beauftragt ist (vergl.
§. 3 dieser Verordnung), sondern durch geeigncle Veranstaltung der betreffenden Gesell-
schaft die auf deren gesammten hierländischen Gewerbebetrieb im Neuerversicherungsfache
Bezug habenden bücherlichen Nachrichten in Händen oder doch vermöge der ihm verliehe-
nen Stellung zu allen anderen für dieselbe Gesellschast im Fürstenthume thätigen Agenten
zur sicheren Verfügung hat, auch ermächtigt ist, aus den ihm zu Gebote slehenden bücher-
lichen Materiale Namens der Gesellschaft alle zu Beurtheilung einer gelieferten Nachweisung
(5. 3 des Gesetzes) elwa zu erfordernden Unterlagen der Fürsllichen Landesregierung oder
deren Veauftragten vorzulegen, und wird ein solcher Agent betreffs seiner Anestaltung
mit den gedachten Befugnissen durch entsprechende Urkunde der von ihm vertretenen Ge-
sellschaft bei Gürstlicher Landesregierung legitimirt, so kommen auf die Dauer des Bestehens