Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Anwendungs-Regeln. 
I. Die Feststelung der Klasse und Klassenabtheilung betreffend. 
.Bei verschiedener Bauart der Umfassungswände und Giebel ist in der Regel 
die feuergefährlichere für die Klassifikation maßgebend. (Wegen der Ausnahme siehe 
die Anmerkung vor der Tabelle ad II; Bauart.) 
Dagegen bestimmt bei berschedener Bedachungsart eines Gebäudes die feuer- 
gefährlichere stets die Kla 
Gebäude, die vermöge ihrer - ein offenes Erdgeschoß z. B. mit 
Hohzsäulen oder steinernen Pfeilern haben (z. B. Wagen-, Holz-, Kohlenschuppen 2c.), 
sind wie Gebäude von Lehmstock-(Weller-) Fachwerk und Holzbau zu klassifiziren, 
also in Ih Klasse II, C; III, C, 3 oder III, D, 4 zu stellen 
Dienen solche Gebäude aber zugleich zur Aufbewahrung von Heu, Stroh und 
anderen leicht zündbaren Stoffen, oder sind sie überbaut resp. mit Stockwerken ver- 
sehen, so kommen sie bei harter Dachung und Zige dachung in Stroh nach III, 3; 
bei weicher Dachung aber verbleiben sie in III, 0, 
Offene oder bretterne Gänge haben der Regel 4% keinen Einfluß auf die Klassi- 
fizirung des Gebäudes, wohl aber auf die Festsetzung des Beitragsverhältnisses (siehe 
Vorschrift II B No. 4). 
. Ist ein massives Gebäude mit einem Fachwerksgebäude offen verbunden, sodaß 
zwischen beiden ein Giebel oder eine Scheidewand nicht besteht, so wird Ersteres 
als Steinfachwerksgebäude und seiner Bedachung nach klassifsizirt. Dagegen ist 
das Fachwerksgebäude wie gewöhnlich zu klassifiziren, aber nach den nachstehenden 
Vorschriften zu II B No. Ga mit Zuschlag zu belegen. 
(Wegen offener Verbindung mit Stroh-, Schindel-, Bret= und ährlicher 
Dachung siehe Klasse III B, sub 2 der Tabelle.) 
Ist ein Fachwerksgebäude harter Dachung mit einem Fachwerksgebäude der Ziegel- 
dachung in Strohdocken in vorgedachter Weise offen verbunden, so hat dies eine 
Klassenveränderung nicht zur Folge, wohl aber erhalten beide Gebäude die nach- 
stehend zu II B No. 6b vorgeschriebenen Zuschläge. 
(Wegen offener Verbindung solcher Fcchwerksgebäude mit Strohdachgebäuden 
wird ebenfalls auf die Tabelle Klasse III B, sub 2 verwiesen.) 
Sind Gebäude verschiedener Klassen= Abtheilungen innerhallk ihrer Klasse 
als: 1 B mit C, II B mit C, III C, 2 mit III C, 3, III D, 1 mit III D, 2 und III, 
D, 3 mit III, D, 4 offen miteinander verbunden, so bleibt jedes Gebäude in seiner 
betreffenden Klassen= Abtheilung, es erhält aber ein jedes solches Gebäude den nach- 
stehend zu II B No. 6i( vorgesehenen Zuschlag. Dasselbe gilt, wenn Gebäude ein 
und derselben Klassenabtheilung offen mit einander verbunden sind. 
Sind bei Stein= oder Lehmziegelfachwerksgebäuden einzelne Theile, z. B. Giebel, 
außerdem noch mit Bret verschlagen, so sind diese Gebäude zwar wie Steinfachwerks- 
gebäude zu behandeln, es ist denselben aber nach Vorschrift sub II B No. 5 ein 
Zuschlag aufzuerlegen.
	        
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