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I. Die Psselnt des Beitragsverhältnisses betreffend.
A. Im Allgemeinen.
Die 1. Spalte sub 1 und 2 des Tarifs zeigt das regelmäßige Beitragsverhällniß
an, unter welches nicht hegangen werden darf, die 2. Spalte zeigt die Grenze, bis
zu welcher dieser Satz erhöht werden kann.
a) Die Erhöhung des Jeuragwerhältnise event. bis zum höchsten Sat erfolgt in
Zuschlägen von je 0,15 Mk. in I. und II. Klass. von 0,30 Mk. in Klasse III B,
C, 1— 3 und von je 0,20 Mk. in Klasse III, D, 1—4, bei mangelhafter, nach-
lässiger, schlechter Unte rhaltung, unsolider P dürstiger und enger Ein-
richtung, großer Abnutung und Un brauchbarkeit der Gebäude zu den
bisherigen Zwecken, sowie bei sonstigen ungsnsiigen Verhältnissen, die auch in
der Person des Besitzers gesunden werden können;
b) bei Gebäuden, deren Umfassungswände resp. Gil. nur oder vorherrschend aus
Holz oder Brekterverschlag bestehen;
0) bei mangelhafter Aufsicht, ungeordnetem Wirkschaftsbetriebe;
) bei kleinen Gebäuden bis zu 210 Mark Taxwerth (wegen ihrer leichten Ab-
nuthung und Vernichtungsfähigkeit), bei Gebäuden, in welschen ein die sonstige
Feuersgefahr erhöhender Gewerbebetrieb nur in geringem Umfange resp. zum
eigenen Bedarf slattfindet, hier eventuell auch über den höchsten Satz hinaus.
In Ortschaften, in welchen Brände mehr oder weniger oft staltfinden, ist allen den
Gebäuden, die durch irgend welche bauliche oder sonstige Verbölliss eine größerc,
als die gewöhnliche Feuersgefahr bieten, in I. und IlI. Klasse bis auf Weiteres,
außer den elwa sonst nölhigen Zuschlägen, ein Zuschlag von 0, % Mk. und den
Gebäuden in Klasse Ul ein solcher von 0,30 Mk. aufzuerlegen.
Zur leichteren Handhabung folgt nun nachstehend die beispielsweise Angabe, welche
Erhöhungen nach vorstehenden Grundsätzen bei den am häufigsten vorkommenden
Merkmalen in Amwendung zu bringen sind.
B. Im Besonderen.
Zuschläge treten ein:
4. wegen vorschriftswidriger Feuerungsanlagen und S qher nsteln in allen
0,55 Mk.
Klassen .
bei Scheunen, Heu- und Strohställen oder anderen Gebäuden, dio zur Auf-
bewahrung von Heu, Stroh, Nadelstreu, Tannenzapfcn, Kienäpfeln und ähnlichen
leicht zündbaren Gegenständen dienen,
in Klasse 1 und 11 . . . . · .0,15Mk.
»,,llB . . . . . .030»
» llD,l-4. 20
bei einem Gebäude, das nach der Anmerkung in der Erläuterung vor der Tabelle
zu ll „ Bauart“, obgleich es nicht in allen Theilen massiv, dennoch als massiv
hafsiir. wird,
in Klasse ! . 0,15 Mk.
IIl, b, 1! und 2 . 0,20 „