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4. wegen bretterner oder offener Gänze an Hebänden
n Klasse 1 und II. . . 0 Mk.
1. D, 1—
5. wegen rewesclan an * Firon Vrcweene und uns-
Kla Bu 5 Mk.
I. D, in ½ 4 .
Bemerkung. Es aun von b#0. Zuschlägen jedoch in den hälleu obgesehen werden,
wenn die Bretterverschläge sich nur an den der Wekterseite zugewendeten Fachwerks-
wänden befinden und diese freistehen.
6. wegen offener Verbindung von Gebäude
a) in den oben sub 1 No. 4 gedachten Fällen a5 t Klasse 1 * 4 3 . l
b) in den oben sub 1 No. 5 gedachten Fällen in 22 . B n 4 9# "
in aull6 l B und 8 0,15
I) in den oben sub 1 No. 6 gedachten Fällen n rn. 17½. 2 v
„ IHID, 3 und 4 0,20
7. in Klasse 1, C. U. und III. wegen gar teiner beziehentlich schlechler
Untermanerung
in Klasse T un ] . . . . . .015Mk
D
n
Anmerkung a. Wenn des n 4unn Wohnhaus eines Gchöftes in Klasse 1 eter
Klasse II B fällt, die Gebäude sich in gutem Zustande befinden und der Wirlhschafts-
betrieb des Besitzers ein geordneter ist, so sollen die Beiträge für das Haus und
die Wirthschaftsgebände so bemessen werden, daß der Durchschnitt des Beikragsver-
hältnisses für alle zum Gehöft gehörigen Gebäude, sofern die Ziegeldachungen der
Wirthschaltegrbäude nicht in Strohdocken liegen, in der Regel 1,25 Mark nicht
übersteigt.
Anmerkung b. In den Abschnitt l sub 2 #. und c. gedachten Fällen können je nach
Umständen auch höhere als die dort gedachten Zuschläge in Anwendung gebracht
werden, nach Ermessen bis 0,50 Mark.
Anmerkung c. Zuschläge wegen feuergefährlicher Nachbarschaft von gewerb-
lichen Anlagen und ausgeschlossenen Gebäuden, sowie wegen besonderer
LVeuergesährlichkeit der Ortschaft (häufige Brandsälle, mangelhafte Löschan-
stalten und Löschhilfe 2c.) werden besonders bestimmt.
Anmerkung d. Wenn durch einen Zuschlag allein oder in Verbindung
mit anderen Zuschlägen der höchste Sab der Tabelle überschritten wird,
so kann ausnahmsweise auch über denselben hinausgegangen werden.