fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Mitglieder des Ausschusses. 
Der Ausschuß ist das Organ der Gesamuntheit der Mitglieder der Unterstützungs- 
Kasse. Er besteht aus je einem Deputirten der Mitglieder der Unterstühungs-Kasse und 
aus 2 Mitgliedern, welche aus den Commandeuren der Feuerwehren der der Unterstützungs- 
Kasse angehörigen Bezirke von der Direktion der Unterstähung-Kasse nach Verständigung 
mit den Mitgliedern derselben (F. 1) gewählt werde 
Feuerwehr-Mitglieder des Nrrgchussen beziehen für ihre Theilnahme 
an den Ausschuß Sitzungen Diäten und Reisekosten aus der Unterstühungs-Kasse. 
Den übrigen Deputirten werden solche aus der Kasse nicht gewährt. 
Grundsätze über die Verwaltung der Kasse. 
Die Grundsätze über die Verwaltung der Unlerstützungs-Kasse und die Gewährung 
von Unterstützungen aus der Lehteren werden durch die vom Ausschusse zu beschließende 
Verwaltungs-Ordnung der Unterstützungs-Kasse und, soweit nöthig, durch eine Ge- 
schäfts Ordnung Feloektelt, 
egen die von der Direction getroffenen Feslsehungen steht die Beschwerde bei 
dem Ausschusse der iner Derlon offen, dessen Entscheidung endgültig ist. 
Ein Rechtsanspruch findet nicht Statt. 
Stimmrecht der Theilnehmer. 
Das Stimmrecht der Theilnehmer an der Unterstühungo. Kasse im Ausschuß 
wird nach den Beilrägen derfelben geregelt und zwar in der Art, daß bis zu 300 Mk. 
Beitrag eine Stimme gewährt wird, und für jede weitere volle 300 Mk. Beitrag eine 
Stimme hinzutritt. 
Außerdem haben die vorstehend §. 6 gedachten Feuerwehr -Commandeure je eine 
Stimme. 
§. 9. 
Beschlüsse des Ausschusses. 
eschlüsse des Ausschusses werden entweder schriftlich auf Umlauf oder 
in den Pae gefaßt. 
Antrag, jür welchen mehr als die Hälste der abgegebenen Stimmen sich er- 
klärt hat, i, zum Beschluß erhoben. 
den Sihungen müssen sämmtliche Ausschußmitglieder urh Gingeschriebene Zu- 
seriungen spätestens 8 Tage vor dem — eingeladen werd 
Ausscheidungen aus de bantrhimnge- Kasse. 
Jedem Mitglicde der Unterstühungs-Kasse ist die freiwillige Ausscheidung 
am Schluß 4 Kalenderjahrco vorbehalten, doch hat dasselbe seinen diesfälligen Antrag 
mindestens 3 Monate vor Jahresschluß der Direktion der Unterstützungs-Kasse schriftlich 
azweigen, 
i Anspruch an das Vermögen der Unterstühungs-Kasse steht einem freiwillig 
ausscheidenden Mitgliede nicht zu.
	        
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