138
zubringen. Durch das bierdurch bei Damy#sschiffskesseln gesorderte zweite Wasser-
standsglas wird dle im 8. 5 angeordnete zweite Vorrichtung zur Erkennung
des Wasserstandes nicht entbehrlich gemacht.
S. 10.
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name
des Fabrikanten, die laufende Fabrikunmmer und das Jahr der Anfertigung, bei
Dampsschiffökesseln außerdem die Maßziffer des festgesetzten niedrigsten Wasser-
standes auf eine leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein.
2. Für Dampsschiffskessel, welche zur Zeit bereits fertig hergestellt sind, hat es bei
den bisherigen Vorschriften dergestalt sein Bewenden, daß eine Abinderung solcher Kessel
nach *y der vorstehenden Beslimmungen nicht gefordert werden kann.
Die für Dampfsschiffskessel getroffenen Bestimmungen finden am alle Dampf-
kessel, nät- mit einem Schiffe dauernd verbunden sind, Anwendung.
Berlin, den 18. Juli 1883.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
1. Negierungs-Bekanntmachung vom 7. September 1883,
die userele des Fürstlichen Landrathsamtes zur nächsten Ausfsichts-
führung über die Verwaltung des Vermögens und der sonstigen Angelegen-
heiten der Altgemeinden betreffend.
Nachdem Zweisel darüber hervorgetreten sind, welcher Vehörde die nächste Aussicht
über die Verwaltung des Vermögens der ländlichen Altgemeinden und das Recht zur Ge-
nehmigung von Veräußerungen zustehe, welche das Altgemeindegut einer Ortschaft des
platten Candes betreffen, so wird hiermit zunächst darauf hingewiesen, daß die nach Maß-
gabe der geseblichen Verordnung vom 29. Mai 13854, bekreffend die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten in den Ortschaften des platten Landes, und der Landesherrlichen
Verordnung vom 28. August 1861, die Herslellung einer Controle über die Verwaltung
des Vermögens der Landgemeinden betreffend, den damaligen Gemeindebehörden (den ört-
lich zuständigen Untergerichten) rücksichtlich der Verwaltung und Veräußerung des Gemeinde-
hutes, sowie der Gemeindeangelegenheiten in den Ortschaften * platten Landes zuge-
kommenen Aufsichtsbefugnisse vermöge der Bestimmung in S. 17 alin. 12 des Landes-
gesetzes über die Organisation der Juftiz= und lün na vom 1. Septbr. 1868
auf das Küörftiihe Landrathsamt übergegangen find.
Weiterhin wird darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Ausfsichtorecht, insoweit es
sich nach dem Inhalt der gedachten Verordnungen zugleich auf das Vermögen und die
Angelegenheiten der Altgemeinden, sowie deren Verwaltung bezieht, auch nach dem Ein-