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Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reus Aelterer Linie.
(#ntgegeben am 20. ½vb- 1883.)
32. Consi storial Verordnung vom 27. Septenber 17 1883,
die Gedächtnißfeier des vierhundertsten Geburtstages Dr. Martin Luthers
am 10. und 11. November 1883 betreffend.
In dankbarer Würdigung der großen Segumen, die Gott unserem christlichen
Volke in Haus, Schule und Kirche durch Dr. Martin Luthers reformatorisches Wirken
aus Gnaden beschert und bisher erhalten hat, wird mit Höchster Genehmigung Seiner
Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten hiermit verordnet, was folgt.
ie Wiederkehr des Tages, au welchem vor 400 Jahren Martin Luther zu Eis-
leben geboren wurde, ist in allen Kirchen und Schulen des Landes als ein Danlfest zu
feiern, und zwar so, da
am Sonnabend, 10. November u. c., als am Geburtstage Luthers, für sämmt-
liche Schulen unter Auefall des Unterrichts Vormiltags eine Schulseier abge-
halten, und
am Sonntag, D. XXV. p. Trin., 11. November #. c., am Taustage
Lmiers, in allen Kirchen der Vor- und Ber er e für die Ge.
meinden zum Festgottesdienst gestaltet wird.
Die Schulfeier ist von den höheren Lehranstalten als Feslactus, von den städtischen
Bürgerschulen und den Landschulen als ein Kindergottesdienst zu begehen, dessen Verlauf
durch die bekalschntiusseltianen nach den bereits unter dem 7. laufenden Menats erlassenen
iurrh Veregelt wird
i dem gesthoesdienst am Sonntag, welcher Tags zuvor als ein hoher Festtag.
Jaen isl, wird Vormittags über Joh. 3, 31—32 und Nachmittage über Röm. 1,
7 gepredigt, und in den Becken eine Collecte zum Besten des hierländischen Bibel-
loain gesammelt.
Lilurgie und Kirchengebet für diesen Sonntag wird den Pfarrämtern besonders
mitgetheilt.
Abkündigung der Schulfeier, der Festgolkesdienste und der Collecte hal am Sonn-
tag, 4. November u. c., zu erfolgen.
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