Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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lãäßt, daß die betreffenden Flaschen auch als Trausport- und Aufbewahrungsgefäße dienen 
und nicht erst an Ort und Stelle unmiltelbar vor dem Konsum des bezüglichen Getränks 
gefüllt und verschlossen worden sind. 
Greiz, am 17. November 1883. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
Gesetz, belreffend die Bezelchnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. Vom 20. Juli 1861. 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Vundesraths und des 
Reichstags, was solgt: 
5S. 1. 
Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen sc.), welche zur Verabreichung von Wein, 
Obstwein, Most oder Bier in Gast-- und Schankwirthschasten dienen, müssen mit einem 
bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebenc den Sollinhalt begrenzenden 
Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Stirichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts 
nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn 
derselbe #n Liter oder ein halbes Liter beträgl. 
fzce Strich und die Bezeichnung müssen durch Scheat, Schliff, Brand oder 
Aetung. öehericch und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein 
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem vLiter oder einer Maaß- 
größe entspricht, welche vom Liter aujwärts durch Siusfen von 17 Liter, vom Liter ab- 
wärts durch Stufen von Zehntheilen L csere gebildet wird. Anherdem sind zugelassen 
Gefäße, deren Sollinhalt 1 Liter belrä 
FK. 2. 
Der * des Füllstrichs von dem oberen Naude der Schankgefäße muß 
u) Gefäßen mit- bberengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 
2 unr 6 Centin 
b) bei anderen Geerrn zwischen 1 und 3 Centimeter 
betragen. 
Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die mussändige- 45½ Verwal- 
tungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in wolchen eine ihrer Nalur nach stark 
schäumende Slüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinans 
festgestellt werden. 
5. 3. 
Der hr den Füllstrich begrenzte Raumgehalt rines Shantg ahee darf 
a) bei Gefäßen mit verenglein Halse höchsten 
ßbei anderen * höchstens 190 
geringer sein als der Sollinhalt.
	        
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