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8. 4.
Gast= und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaaße von einem
zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten ur oder Gesammtinhalt bereit zu halten.
8. 6
Gasl- und Schankwirthe, welche den suesehmnen eci zuwiderhandeln,
werden mil Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis er Wochen bestrast.
Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschristswidrig befundenen Schangeseße. zu erkennen,
auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden.
S. 6.
Die versteheaden Vestimmungen finden auf festverschlossene (versiegelte, verkapselte,
festrerkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefähe von 1 20 Liter oder
weniger nicht Anwendung.
S. 7.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1884 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881.
(I. Wilhelm.
v. Voetlicher.
. Nachtrag vom 20. November 1883
zur Rcgiermn S. r#e vom 1. Juli 1882, die Untersuchung der
Zuchtstiere betreffend.
Um einem unter Umständen als vorhanden anzusehenden Bedürfuisse zu entsprechen,
wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes verordnet:
Die Prüfung von Zuchtstieren kann auf Antrag von Besihern derselben, wenn
besondere, von der Prüfungskommission als tristig ancrkannte Gründe dafür sprechen, auch
in den Gehöften der Stierbesiyer vorhenommen werden.
Für eine Prüsung im Gehöfte isl eine — in den 8. 90 der Megierunge vormung
vom 1. Juli 1882 gedachten Fends fliebende — Gebühr von 6 Mark an die Prüfungs-
kommission zu entrichten und der letzteren der nach F. 3 Abs. 4 der bnchnten Ver-
ordnung zu berechnende Reiseaufwand zu vergnten.
reiz, am 20. November 1883.
Fürsll. Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.