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Gesebsammlung
das Fürstenthum Ran Aelterer Linie.
(Ausgegeben am "1. 16 1883.)
30. Gesetz vom 8. Dezember 1883,
einen Nachtrag zum Gesetz vom 1. März 1883 wegen verschiedener seither
von Geistlichen, Kirchendienern und Kirchkassen bezogener Gebühren und
Abgaben betreff end.
Wir Heinrich der Zwet und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . .
verordnen zur Ergänzung des obgedachten Gesetzes mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
1.
Die Frage darüber, ob das Geseh vom 1. März 1883, verschiedene seither von
Geistlichen, Kirchendienern und Kirchkassen bezogene Gelähten und Abgaben betreffend,
auf solche hierländische Orte Anwendung findet, welche in Kirchspiele benachbarter Gebicte
eingepfarr! sind, entscheidet sich nach den mit den bezüglichen Regierungen etwa hergestellten
einschlägigen Vereinbarungen.
Injoweil felche zur Zeil des öien dee besagten Gesetes nicht bestehen,
bleibt die Wirksamkeit desselben in Bezug auf diese Orle für so lange ausgesebt, als sie
nicht durch Verordnung Unsercs Gonsstchinn auf Wcte erstreckt sein wird.
§. 2.
Ebenso bestimmt sich die Anwendbarkeit des gedachten Gesetzes vom I. März 1893
auf auswärtige in hierländische Kirchspiele eingepjarrte Orte nach ctwaigen mil den bezüg-
lichen Neyicrungen im fraglichen Betreffe geschlossenen Vereinbarungen.
Insoweit solche beim Inkrafltreten des mehrgedachten Gesetzes vom 1. März
1883 nicht beslehen, wird dasselbe in Rücksicht auf fragliche Orte erst von dem Zeit-
punkte ab wirksam, welcher in Folge entsprechender Verhandlungen mit dem be-
treffenden auswärtigen Kirchenregimente von Unserem Gonsisterium bekannt gemacht
werden wird.
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