Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

8. 3. 
Das begenwärige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem obgedachten Gesetze vom 
1. März 1883 in Kraft. s bebach *l 
heiununn haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unfer Fürst- 
liches Insiegel beifügen lassen. 5 ! DI 
Gegeben Greiz, den 8. Dezember 1883. 
2 Heinrich XIXII 
Faber. 
  
10. Patent vom 8. Dezember 1883, 
die im Jahre 1884 zu entrichtenden Candesabgaben betreffend. 
Höchstlandeeherrücher Entschiehng zufolge soll mit hierzu erklärter Gustimmung 
des Landtages im Jahre 1884 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 
Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende all. 
gemeine Grundsteuer mit 4516 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit er- 
hoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz elwas 
geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
Indem dies zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur 
algemeinen Kenutniß gebracht wird, werden für die an den 4 ersten Terminen mit 
! Pfennig, am fünften Termine mit * Pfennig von jeder Steuereinheit zu entrichtende 
Grundsteuer folgende Termine festgesetzt 
der 15. Rebruar, 
der 15. September und 
der 15. November. 
abei wird bemerkt, dah bei Eutrichtung des V. Grundsteuertermins Veträge 
unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von und über ½2 Pfennig für einen vollen Pfennig 
gerechuet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortssteuereinnehmer wegen 
Erhebung des V. Termines durch das Fürstliche Katasterbureau erfolgen wird. 
Die Aueschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt z. Zt. noch vor- 
behalten 
Greiz, am 8. Dezember 1863. 
Fürstlich Neuß.Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
 
	        
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