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Gesctzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 29. - 1883.)
42. Gesetz vom 15. Dezember 1883,
Ausführungsbestimmungen zu dem eine weitere Abänderung der Reichsgewerbe-
ordnung enthaltenden Reichsgesetze vom 1. Juli 1883 und zu einzelnen davon
nicht berührten Vorschriften der Reichsgewerbeordnung betreffend.
Wir Heinrich der JZwei und Zwanzigste von Gottes Guaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. W. 2c.
verordnen zu Auoführung des Reichsgesehes vom 1. Juli 1883, betreffend eine Ab-
änderung der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und einzelner davon nicht betroffener
Vorschristen der Reichsgewerbeordnung mit Zustimmung des vandtages, was folg
8. 1.
Zu den neuen 88. 334 und 40 der Gewerbeordnung.
Für die Entscheidung über Gesuche um Erlaubuiß zu den in §. 33u des Reichs.
gesetzes bezeichutten Gewerbeunlernehmungen ebense wie zur Zurücknahme ertheilter Con-
cessionen dieser Art und zur Untersagung des gedachten Gewerbebetriebe gegenüber von
Personen, welche denselben vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes begonnen
haben, ist der Landesausschuß zuständig.
ür das Verfahren dieser Behörde in betreffendem Falle sind neben den Be-
stimmungen in Ss. 20 und 21 der Reichsgewerbeordnung und in Arl. 2 des Reichs-
beiebes vom 1. Juli 1883 die Vorschriften unter 1 und 2 in Art. II. der nachgehends
mit der Zustimmung des vandtages versehenen Landeeherrlichen Verordnung vom
27. Seplember 1869 maßgebend.
Wird gegen die Versagung der Erlaubniß zu dem in F. 33, der Gewerbeordnung
gedachten Gewerbebetriebe oder wider die Untersagung deiselben Rekurs erhoben, so tritt
das unter Ziffer 3 und 4 von Arl. II. der gedachten Landesberrlichen Verordnung geregelte
Verfahren ein.
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