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43. Regierungs Verordnung vom 24. Dezember 1883,
enthaltend einige Ausführungsbestimmungen zu einzelnen Vorschriften des
Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, Abänderungen der Reichsgewerbeordnung
betreffend, zu der auf dasselbe bezüglich en Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 31. Oktober 1883 und * dem i Landesgesche vom 15. Dezember 1883.
Mit Serenissimi Höchster cuschnihnn wird beziehentlich auf Grund von §.
der Reichsgewerbeordnung verorduct, wie folgt:
KS. 1.
Zum neuen §. 33 der Reichsgewerbeordnung und zu §. 1 des Landesgesetzes
vom 15. Dezember 1883.
Insoweit es sich nach S. 33 Ziffer 2 der Reichsgewerbeordnung um die Frage
handelt, ob das zum Gewerbebetriebe solcher Personen, welche gewerbsmäßig Singspiele,
Gesangs= und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische
Vorstellungen der dert bezeichneten Art in ihren Wirthschafts= oder sonstigen Räumen
öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung ihre Räume benützen lassen
wollen, bestimmte Lokal in Ansehung seiner Beschaffenheit und Lage den polizeilichen
Anforderungen entspricht, ist der zur Entscheidung berufene Landesausschuß zugleich Bau-
polizeibehörde mit denjenigen Befugnissen, welche den Baupolizeibehörden in dem Gesetze
vom 10. November 1871, die polizeiliche Beaufsichtigung der Baue rc. betreffend, und
den dazu ergangenen Ansfährungevorschriften ugewiesen sind, soweit sich nicht im Nach-
stehenden gewisse Abweichungen bestimmt finden
Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch ar diejenigen Baulichkeiten, welche, obschon
zu der bezweckten Anlage nicht unmiltelbar gehörig, doch in einem Gebäude mit derselben
befindlich sind oder doch mil dem betreffenden Gebäude in unmittelbarem Zusammenhange
stehen.
Es ist dabei von dem Landesausschusse namentlich sorgfältig zu prüfen, ob die
geplante oder vorhandene Lage, Gestaltung urd Eimichtung des zum gedachten Gewerbe-
betriebe bestimmten Lolals sowehl für die bei den darin zu veranslaltenden öffentlichen
Aufführungen und Vorstellungen betheiligten Personen, als auch für das als Zuhörer
resp. Zuschauer der ersteren sich einfindende Aublilam, in Rücksicht ebenso auf die Zälle
einer Feuersgefahr, deren Möglichkeit durch die Art der bezweckten Darstellungen besonders
erhöht werden kann, wie auf die Standhaftigkeit 4% Destkonstrulktoncn, auf die Trag-
sähifen des Bühnen- und Zuschauerraums, der zugehörigen Galericen, Estraden, Korridore
. s. w. die nach den Umständen und dem voraussehlichen Umfange der Benutung er-
ferdirlche Sicherbeit vollständig bictet.
Der Landeßausschuß hat je nach dem Ergebnisse dieser Prüfungen die nachgesuchte
Erlaubniß entweder zu versagen oder von solchen Bedingungen abhängig zu machen, wie
sie im Einzelfalle als nothwendig oder räthlich erscheinen. Das dabei Platz greifende Ver-
fahren regelt sich folgendergestalt: