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In Bezug auf jeden zur Schaffung von Räumen für öffentliche Schaustellungen,
Vorträge w. bestimmten Neubau ebenso wie auf jeden zu gedachtem Zwecke geplanten
Um- und Abänderungobau betreffs bestehender Gebäude ist jedenfalls Situationoplan und
Vauriß, in denjenigen Fällen, in denen die Erlaubniß ohne die Absicht eines Neu= oder
Umbaues mit Bezug auf vorhandene Näume nachgesucht wird, Sitnationsplan und zeich-
nerische Darstellung der zu fraglichem Gewerbebetriebe zu benützenden Räume und zwar
in doppelten Exemplaren beim Vorsitzenden des Landesausschusses einzureichen. Werden
von diesem noch andere Zeichnungen oder Veschreibungen für erforderlich geachtek, so sind
diese vom Gesuchsteller gleichfalls beizubringen.
bh.
Veziehen sich Anträge auf die Erlaubnißertheilung zu Anlagen gedachter Ark resp.
zu fraglichem Gewerbekriebe in bestehenden Räumen auf slädtische Gemeindebezirke, so find
die Anträge unter Beifügung eines Exemplares des Sitnationsplanes, nöthigenfalls der
Bauzeichnung oder Lokalbeschreibung selbst dem betreffenden Gemeindevorstande alsbald
zuhusertgen.
Derlelbe hat darauf diejenigen Mittheilungen beziehentlich Güllärenngen an den
Landesausschuß zu bewirken, welche mit den unter Abschnitt III §. Ziffer 1 der
Regierungsverordnung vom 1. September 1862 enthaltenen, ginnee benenel
Vestimmungen vorgeschrieben sind und zwar innerhalb der dorl gedachten Fristen.
Nach dem Eingange der unter it a gedachten Anträge und Zeichnungen, be-
ziehentlich nach Gehör des betreffenden städlischen Gemeindevorstandes ist das vorgelegte
Projekt einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen, wobei im Allgemeinen folgende Grund-
sätze in Datrach kommen.
i Lokalen gedachter Art nuß der Bühnenraum vom #schaueren#e und dessen
Nebenräuman, dazu gehörigen Korridoren u. s. w. thunlichst sicher abschließbar sein.
er Bühneuraum und der Zuschauerraum müssen jedenfalls besondere und zwar genügend
viele Ausgänge haben.
Alle Ausgangsthüren müssen genügend weit, zweiflügelig, nach außen schlagend
und so eingerichtet sein, daß sie dem Versuche einer gewaltsamen Oeffnung keinen erheb-
lichen Wbestand entgegenseen.
Die Fenster müssen ebenfalls nach außen schlagen.
Die Beleuchtungsmittel müssen so eingerichtet sein, daß sie im Falle einer ein-
tretenden Feuersgefahr möglichst wenig zu deren Erhöhung beitragen. Alle Ausgangs-
thüren, Ausgangsöffnungen, Korridore 2c. müssen zur Zeit der Vorstellungen rc. mit
brennenden Oellampen erleuchtet und das erforderliche Material muß bei der Erlaubniß-
ertheilung nachweislich vorräthig sein.
Mindestens alle leichteren auf oder nächst der Bühne zu verwendenden Stoffe
müssen mit einem die Verbreunbarkeit derselben thunlichst verhütenden Mittel imprägnirt sein.
Ueber der Bühne und über dem Zuschauerraume muß ein Schlot für die Zwecke
der Ventilation und die Ableitung entstehenden Rauchs vorhanden sein.