Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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45. Landesherrliche Verorduung vom 30. Dezember 1883, 
die Aufstellung von Verzeichnissen der schulpflichtig werdenden Kinder behufs 
ihrer Aufnahne in die Volteschulen betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Iwamigste von Gottes Guaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, S# und Lobenstein rc. 7. 2c. 
verordnen, — nachdem sich durch die in der Landesherrlichen Verordnung vom 26. Mai 
dieses Jahres, betreffend eine Abänderung der in der Verordnung über das Aller der 
Schulpflichtigkeit der Kinder vom 25. Januar 1847 gekroffenen Bestimmungen, weiter 
eine Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 26. Dezember 1851 über die 
nssellang von Verxzeichnissen der schulpflichtig werdenden Kinder behufe ihrer Aufnahme 
in die Volksschulen erforderlich gemacht hat — auf Vortrag Unserer Landesregierung und 
kurhe Consistoriums, was folgt: 
Arkikel I. 
Die Paragraphen 1, 2 und 3 der letztgedachten Verordnung werden ausgehoben 
und treten beziehentlich an deren Stelle die folgenden Paragraphen: 
S. 1. 
Die Standesämker des Fürstenthumes haben spätestens im Jannar jeden 
Jahres — die in den Städten im vorbergehenden November — auf Grund der Geburts- 
und bezw. Sterberegister, und zwar für jede Ortschaft getreunt, Verzeichnisse derjenigen 
im Standesamtsbezirke geborenen und nicht alo gestorben aufgeführten Kinder, welche bis 
zum 1. Juli des betreffenden Jahres das sechste bebenejahr jwraiegen und daher nach 
Maßgabe der vandeöherrlichen Verordnung vom 26. Mai 1883 schulpflichtig werden, 
unter Angabe des vollständigen Namens, des Geburtstages des Kindes und der Namen, 
des Gewerbes und der Religion (Confession) des Vaters bez. der unehelichen Multer 
durch enisprechende Ausfüllung der Spalten 1 bis mit 8 der Verzeichnisse — die nach 
dem unten abgedrucklen Formulare & anzuletzen sind — aufzustellen und IW ene, bis 
zum 1. Februar — in den Städten bio zum 1. Dezember des vorhergehenden Jahres 
an die Gemeindevorstände der Orte, für welche die Verzeichnisse aufgestellt sind, ahzugelen. 
Die Ausstellung und Abgabe dieser Verzeichnisse erfolgt kostenfrei. 
5. 2. 
Seitens der Gemeindevorstände sind in diese Verzeichnisse die Namen derjeui- 
gen bis zum 1. Juli des Jahres das sechste Lebenojahr zurücklegenden Kinder kostenfrei 
einzutragen, welche nicht im Gemeindebezirke geboren, sondern demselben zugezogen 
sind, ebenfalls unter Angabe des vollständigen Namens, des Gewerbes und der Religion 
(Confession) des Vaters bezw. der unehelichen Mutter (Rubrik 1—38 des Formulars).
	        
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