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Weiter haben die Gemeindevorslände die Rubrik 10 bei denjenigen im Verzeich.
nisse aufgeführten Kindern auszusüllen, bezüglich deren ihnen Thatsachen der in dieser
Rubrik gedachten Arten bekannt geworden sind.
Die Gemeindevorstände haben die demgemäß vervollständigten Listen bis zum
15. Febrnar — in den Slädten bis zum 1. Januar — den zuständigen Pfarrern zu
übersenden.
5. 3.
Die Pfarrer sind verpflichtet, bei denjenigen in der biste genaunten Kindern,
welche in dem einen oder dem anderen Taufregister der Parochie vorkommen, den Tag
der erfolgten Taufe in Spalte 9 der Liste gebührenfrei einmutragen, auch etwaige ihnen
zur Kenntniß gekommene, in Nubrik 10 gehörende, daselbst aber noch nicht erwähnte
thatsächliche Verhältuisse ebenda noch zu bemerlen, und diese Liste sodann von Lokalschul-
inspektionswegen bio Ende Febrnar — in den Städten spätestens bis zum 15. Januar —
des obgedachten Jabres den betreffenden Schuldirektoren bez. Lehrern zuzustellen.
Artikel II.
Die Gemeindevorstände haben die nach der Uebergabe der Liste an den Pfarrer
zugezogenen, bis zum 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendenden Kinder vor Eröffnung
des neuen Schuljahres dem Schuldirektor resp. Lehrer zur Kenntniß zu bringen.
Artikel III.
Gegenwärtige Verordnung kritl mit dem 1. Januar 1884 in Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greig, am 30. Dezember 1883.
(L. S Heiurich IXII.
Faber.
A.
Verzeichnuiß
der im Jahre 18 geborenen, im laufenden Jahre schulpflichtig
werdenden Kinder.
Gemeindebezirk
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