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§S. 6.
Niederlagen, welche für Mineralöle der im F. 4 gedachten Art in Mengen von
mehr als 200 Kilogramm Bruttogewicht entweder allein oder zugleich mil anderen feuer-
gefährlichen Gegenständen bestimmt sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften und
mindestens 60 m von anderen Baulichkeiten entfernt liegen.
Außerdem missen dergleichen Niederlagen gut ventilirt, von außen erleuchtet und
so eingerichtet sein, daß von ihnen aus ein der Umgebung nachtheiliges Ausfließen der
Flüssigkeiten oder eine Uebertragung des Feuers bei einem etwa entstehenden Brande nicht
stattfinden kann.
Jedenfalls bedürfen Niederlagen dieser Art der Genehmigung der örtlich zustän-
digen Polizeibehörde, welche auf Grund sachverständigen Gutachtens festzustellen hat, ob
den vorstehenden Bedingungen genügt wird und welche besondere Vorsichtsmaßregeln nach
*Z der örtlichen Verhältnisse überdies etwa noch vorzuschreiben sind.
Dieselben Vorschristen gelten für Vorrathsräume von Fabriken, in welchen Mine-
ralöle der in diesem Paragraphen behandellen Art zur technischen Verwendung kommen.
8. 6.
Die in den vorstehenden 5§. 3, 4 und 5 gedachten Aufbewahrungsorte dürfen
mit offenem Lichte oder brennender balerne nicht betreten werden. Ebenso ist das Tabak-
rauchen in denselben verboten.
In den unter 5§. 4 und 5 bezeichneten Niederlagen muß auch eine veiweichende
Menge trockenen, keinkörnigen Sandes zum Ueberschütten und Abreiben der beim Um-
süllen der Oele oder sonst etwa feucht gewordenen Stellen vorräthig gehalten werden.
Von Oel getränkter Sand ist aus denselben sofort zu entfernen.
. 7.
In Kaufläden und anderen Vertsoaunen müssen die Vorräthe von Mineral-
ölen durchweg in geschlossenen Gefäßen und an solchen Stellen aufbewahrt werden, welche
von künstlichen Lichtquellen hinreichend entfernt und künstlich erzeugter Wärme (z. B.
Ofenwärme) nichl in erheblicherem Grade ausgesetzt sind.
Die in §F. 4 bezeichneten Mineralöle müssen in besonders wohlverschlossenen Ge-
fäten ausgestellt und überdies jeder erbeblicheren Erwärmung auch durch die Sonne ent-
zogen werden. Von denselben darf ein Verkaufsraum nicht über 5 Kilogramm enthalten.
Von den Mineralölen der im F. 3 gedachten Art dürfen nicht über 75 Kilogramm
in einem Verkaufsraume untergebracht sein.
8. 8.
Insoweit die Lagerung und Aufbewahrung von selbstentzündlichen, sowie von
Wisioen Stoffen, wie sich dieselben in S. 1 der Regierungsverordung vom 17. Septbr
8979 (Ges.-Samml. S. 240) näher bezeichnet finden, überhaupt nach der gedachten Ler-
wannh beziehentlich nach 8. 23 derselben zulässig ist. darf diese Verwahrung keinesfalls
in Lgerräunen erfolgen, in denen Mineralöle der in den §. 3 und 4 der gegenwär-
tigen Verordnung gedachten Art aufbewahrt werden.
Durch diese Vorschrift wird jedoch die Bestimmung in F. 23 Abs. 1 der Regie-
rungsverordnung vom 17. September 1879 nicht berührt.
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