Gesetssammlung
das Fürstenthum gas Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 24. 4 1883.)
8. RNegierungs Verordnung vom 19. Februar 1883,
Aueführungsbestimmungn zu dem eine Abänderung von §. 53 des Gesetzes
vom 8. August 1870 über die Einkommensteuer enthaltenden Gesetze vom
22. Dezember 1882 betreffend.
t Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des in der Ueber-
schrift nn d Gesetzes vom 22. Dezember 1882 vorläufig das Folgende bestimmt:
5. 1.
Alle Prinzipale, Handels= und Gewerbtreibenden, Fabrikbesitzer und Dienstherr- i
schaften, welche in ihrer Arbeit und in urenn Lohne Privatbedienstete, Gesellen und Gewerbs= oeber zur #b-
gebünfen.3 FHabrikarbeiter, Dienstboten u. s. w. haben, für deren Einkommensteuerbeträge 01 von. à
- uch 3 ir 2 des im Eingange bechlichueunn Gesetzes vom 22. Dezember 1882 (G.-zeichnissen *
S. 107) einzustehen verbunden sind, haben die Verpflichtung, der betreffenden Vern Seitels-
S.u8 S. 1000 ein spätestens 10 Tage vor dem ersten Einkommensteuertermine voll- nehmer und
ständige Verzeichnisse der von ihnen beschäftigten, innerhalb des Fürstenthumes wohnhaften n Ver-
hrivolbedeusteten, „Gewerboehüllen Fabrikarbeiter u. s. w. zu überreichen. keises ber
geber im Sinne der Ziffer 2 des angezogenen Geseges gelten Kirne rit
wie Suansen sie solche hierländische Gewerbtreibende, welche, von anderen Geschä
häusern mit bezüglichem Austrage versehen, im Hürstenihume wohnhafste Personen in 7
beit und Lohn nehmen, insofern sie diesen an die Arbeituchmer auszahlen (3# B. Factore).
In jedes Verzeichniß obengedachter Art muß nach Vorausschickung der laufenden
Nummer in der ersten Spalte der Name (Familien= und Vername), der Wohnort
und die Wohnung (in Städlen unter Angabe des Bezirkes und der Hansnummer, in
Landorten unter Bezeichnung der Hausnummer) ginc sien der betreffenden Arbeilnehmer
deutlich in drei sich folgenden Spalten eingetragen se
ormulare zu diese Verzeichnissen werden von- der bezüglichen Bezirks-Steuerein-
nahme vom 1. März 1883 ab an Handeltreibende, Fabrikbesiher und sonstige Arbeit-
gheber auf deren Verlangen und zwar unentgelllich abgegeben.
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