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Wohnungen derselben (vgl. §. 1) an den nach F. 6 im Einzelfalle zuständigen Steuer-
einnehmer bei Abführung der Beträge zu überreichen.
8. 8.
Verlahren? P Solche Einkommensteuerbeträge, welche, von Arbeitnehmern geschuldet, von deren
Serte Arbeitgebern wsolge deren Solidarhaft abgeführt werden, dürsen nur dem Arbeitgeber,
Wn #r keinem Falle elwa nachgehends dem Arbeitnehmer, für den die Zahlung erfolgte, von
dem betreffenden Einnehmer guittirl werden
% giiinren Es ist auch von jedem Steuereinnehmer in dem von ihm geführten Heberegister
EWlis deutlich zu vermerken, ob eine terminliche Steuerzahlung vom Arbeitnehmer selbst oder an
It ier ab. dessen Stelle von dem dabei genau zu bezeichnenden Arbeitgeber geleistet worden ist.
8. O.
eine nheit Die für die Landorte des Fürstenkhums bestellten Orts, Steuereinnehmer haben
Er, „er#, diejenigen in ihre Heberegister eingetragenen Gewerbsgehülfen, Fabrikarbeiter u. s. f., deren
S *rmn*m terminlicher Einkommensteuerbetrag weder von ihnen selbst, noch von deren bbrilgebem
Ka# —————— Sener-Termie bezahlt worden ist, spätestens am dritten Tage darnach
*W an den dem betreffenden Bezirks-Steuereinnehmer deutlich und unter Bemerkung des in Rück-
Bezirks= stand vnrölicbenen Steuerbetrags zu bezeichnen.
Es hat dies in gorm einer dreispaltigen Liste zu geschehen, in welcher in
erster Linie die Familien= und Vornamen, in zweiter die Wohnungen aller in Rückstand
gebliebenen Arbeilnehmer unter Angabe der bezüglichen Hausnummern, in dritter hinter
den Namen und den Wohnungen der Steuer-Restanten die von denselben bei dem frag-
lichen Termine in Rückstand gebliebenen Steuerbeträge aufgeführt sein müssen.
Wegen Nichtbefolgung dieser Vorschrift kann gegen den säumigen Orts-Sieuer-
einnehmer eine Ordnungsstrafe von 1 bis 15 Mark verfügt werden.
*
nehmer.
8. 10.
rS- 4½0 Innerhalb der einem Einkommensteuertermine nächstfolgenden 14 Tage sind jedem
Steuereinneh. Arbeitgeber beziehentlich auf Grund der in §F. 9 gedachten Restantenlisten die Seiten der
mer zur- easenr“ on ihm beschäfligten Arbeituehmer geschuldeten Einkommensteuerbeträge mit der Veran-
1and iun lassung, dieselben an Stelle der in Rückstand Gebliebenen Arbeitnehmer binnen 8 Tagen
brrv. Seuer zu zahlen, von der Bezirks-Steuereinnahme anzuzeigen.
Bacsgnen“
ihrer Arbe 11
Hlorlsen Der Bezirks-Steuereinnehmer hat die abgesührten terminlichen Einkommensteuer-
et - beträge solcher Arbeitnehmer, welche an ihrem ländlichen Wohnsitze für die Einkommen-
- steuer abgeschäht find, zu den ihm in extraktweiser Abschrift gelieferten Heberegistern zu
vermerken und dem bezüglichen Orts--Steuereinnehmer je bei dessen nächster terminlicher
, Fnt 44 Steuer= Ablisferung als Vaarzahlung anzurechnen.
z Betn Die bezüglich der betreffenden Arbeiter zuständigen Orts-Steuereinnehmer haben
. keinen Ansernch auf den Bezug der Eimehmergebühr von den an den Bezirks-Steuerein-
eT3 nehmer erlegten Steuerbeträgen dieser Art.