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§. 12.
Zu den nach den §§. 2, 3 und 10 zu bewirkenden Vehändigungen an die Arbeit. Veroflichtung
geber können von dem Vezirk5. Stenereinnehmer, wenn er sich nicht eines ihm besonders ven wender.
zugewiesenen Boten bedienen kann, die am Dren seines dienstlichen Wohnsitzes befindlichen hhetenu,
Gendarmen und Gerichtsvollzieher benützt werd 8 LueP 4n
Die Arbeitgeber, an welche diese Sehördigungen erfolgen, haben eine Vebũhr kü.
dafür nich entrichten. *R zu
Gerichtsvollzieher und Gendarmen haben die betreffenden Behändigungen als knö
Ardeiten " !ê VFolge eines amtlichen Auftrages zu betrachten. Steuere
a Zuwiderhandlungen —i“ Bestimmungen, welche den Arbeitgebern in
den F. 1, 3, 4 dieser Verordnung die daselbst näher bestimmten An. und Abmeldungen „Jgas
von Arbeiinehmern aufgeben, können gegen die Contravenienten Ordnungsstrafen bis uciwolen t
zum Vetrage von 100 Mark festgeseht werden. t
Die in diesen Fällen und in denen des §. 9, sowie zu dem Zwecke der Herbei. Nu-. und Ub.
führung der vom Rflichtigen geschuldeten Handlung erforderlichen Versügungen ergehen urtdung voo
vom Fürsllichen Landraths amte. Gestimmung
egen die in allen diesen Beziebungen schriftlich zu ralessenden Verfügungen der g4e# an
gedachten Behörde steht dem davon Vetroffenen binnen 7 Tagen vom Empfang der be- Sns Herk
züglichen Ausfertigung ab der Rekurs an Fürstliche bandetrelrong. voeen, welche lebt ꝛ 967. l
instan eutchnet 8.
ollstrecbar gewordenen Verfügungen gedachter Art werden und zwar beeick * 4 —
falls 8 buruch Landrathsamte in dem durch das Gesehy vom 3. Juli 1879 geord, ollhr.=
neten Verfahren in Vollzug gesegzt. 22
Greiz, den 19. Februar 1863.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.