Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 27. Jebruar 1883.)
9. Gesetz vom 20. Februar 1883,
einige Bestimmungen in Bezug auf das Verfahren in nichtstreitigen
Rechtssachen betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
haben, um eine in Betreff der Frage, was zur Glaubwürdigkeit gewisser Acte der frei-
willigen Gerichtsbarkeit beziehentlich zur Form derselben erforderlich sei, besonders fühlbar
gewordene Lücke der Landesgesetzgebung durch feste und eine öleichmaßige Anwendung
sichernde Normen auszufüllen, unter Hleichzetiger Berücksichtigung der in Verbindung mit
der dermaligen Organisation der Gerichte bei denselben bestehenden Einrichtung der Ge-
richtsschreibereien, eine Reihe von Bestimmungen beschlossen und verordnen daher mit Zu-
stimmung des Landtags, was folgt:
. 1.
Alle gerichtlichen Verhandlungen, durch welche Besitzveränderungen an unbeweg-
lichen Vermögensstücken herbeigeführt, Hypotheken und andere dingliche Rechte an Immo-
bilien, sowest solche Rechte der Eintragung in die Grund= und Hypothekenbücher fähig
sind (§. 15 des Gesetzes vom 27. Februar 1873), bestellt, Cessionen hypothekarischer
Forderungen, sei es an dritte Personen oder an den Besitzer des verpfändeten Immobile
selbst, bewirkt werden sollen oder durch welche die Umwandelung oder Aufhebung an Im-
mobilien haftender Grundlasten (cit. §. 15 Nr. 5) bezweckt wird, sind stets von einem
Richter unter Zuziehung eines Gerichtsschreibers oder eines zur Protokollführung befugten
Vertreters (bei besetzter Gerichtsbank) vorzunehmen und ebenso zu protokolliren.
agegen können Quittungen über Forderungen, gleichviel ob dieselben unterpfänd-
lich an Immobilien versichert sind oder nicht, ferner Erklärungen über die Entlassung von
Grundstücken aus dem Hypothekenverbande, und überhaupt über die Aufgabe von Unter-
pfandsrechten, über den Rücktritt mit solchen hinter fremde Pfandrechte, über die Be-
willigung der Löschung einer Hypothek sowie Anträge auf solche Löschungen, mögen sie
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