Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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um eine mit einem Vorzugsrechte (F. 26 Nr. 1 und 3, §. 27 des Gesetzes vom 5. Mai 
1879) ausgestattete Forderung handeln. 
Andere Verträge und einseitige Wiltenzerhärungen als die im ersten Absatze von 
§. 2 erwähnten, können, soweit nicht in den §§. 1, 2, 3 und 4 dieses Gesetzes etwas 
Abweichendes bestimmt ist, auch durch einen Gerichtoschreiber Vültig zu gerichtlichem Pro- 
tokolle aufgenommen werden. 
Bei den Bestimmungen in F. 38 des Gesetzes vom 16. April 1879 behält es 
durchaus, bei den in §. 36 und in F. 37 Abs. 1 und 2 desselben Gesetzes gegebenen 
Vorschriften insoweit sein Bewenden, als nicht in dem gegenwärtigen Gesetze etwas Ab- 
weichendes vorgeschrieben wird. 
8. 6 
Die Befugnisse, wee in ninNDoo Gesetze beziehentlich unter Vezugnahme 
auf die vorgedachten §§. 36, und 38 des Gesetzes vom 16. April 1879 als den 
Gerichtsschreibern zukommende urahn i* stehen auch Referendaren und Gerichts- 
schreibergehülfen insoweit zu, als diese mit der Wahrnehmung der bezüglichen Geschäfte 
eines Gerichtsschreibers betraut find. 
In den über Acte in nichtstreitigen Rechtssachen aufzunehmenden gerichtlichen 
Niederschriften — und zwar mit Einschluß derjenigen, die betreffs einfacher Auerkennungs- 
erklärungen bezüglich bei Gericht überreichter oder vorgelegter Schriftstücke oder darunter 
befindlicher Unterschriften oder Namenszeichen bewirkt werden (Necognitionen) und üb- 
rigens durchweg in Gestalt förmlicher Registraturen aufzunehmen sind — bedarf es stets 
der Bemerkung, ob die Person oder die Personemmehrheit, von welcher die zu bekunden- 
den Erklärungen ausgehen, dem an dem Acte betheiligten richterlichen Beamten oder dem 
betreffenden Gerichtoschreiber beziehentlich dessen Stellvertreter nach Namen und Wohnort 
und als dipositionsfähig bekannt oder ob und welche erschienene Person dem geschäfts- 
leitenden Beamten erst durch eine andere, dabei namhaft zu machende, ihm bekannte Per- 
sonlichkeit vorhesten worden ist. 
Jede über einen Act der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommene berichlliche 
Niederschrift ist auch den an der betreffenden Verhandlung betheiligt gewesenen Inte- 
ressenten langsam und deutlich vorzulesen, danach Erklärung über Genehmigung des Pro- 
tokolls von denselben zu erfordern, und, daß die Vorlesung erfolgt, die Genehmigung er. 
klärt oder abgelehnt sei — letzterenfalls mit Angabe eines elwa ausgesprochenen Grundes 
— am Schlusse der ausgenommenen Niederschrift zu registriren. 
Auch ist möglichst dahin zu wirken, daß das aufgenommene Protokoll am Schlusse 
von den Interessenten mit ihren Namensunterschriften beziehentlich Seiten Schreibensun- 
kundiger mit ihren Namenczeichen versehen werde, soweit es sich nicht um Niederschriften 
über das einfache Bekenntuiß einer Person zum Inhalte eines bei Gericht überreichten 
oder vorgelegten Schriftstücks oder dessen Unterschrift bande, für Registraluren welcher 
Art die Milvollziehung nicht erfordert zu werden bran 
Wird die Mitvollziehung der aufgenommenen Alchichen Niederschrist der hiezu 
gegebenen gerichtlichen Veranlassung gegenüber von einem an der Verhandlung betheiligt 
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