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gewesenen Interessenten verweigert, so ist dießb — jedoch mit Angabe des etwa wahr-
nehmbar gewordenen Grundes der Weigerung — am Schlusse des Protokolls zu bemerken.
Für die Beobachtung der im Vorstehenden gegebenen — übrigens auch auf die
in §. 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 1879 bezeichneten gerichtlichen Acte ent-
sprechend anzuwendenden — Vorschriften ist der die Verhandlung leitende richterliche Ve-
amte oder, wenn ein solcher an der Verhandlung nicht betheiligt war, der Gerichtsschreiber
oder dessen Stellvertreter verantwortlich.
5. 8.
Eine Ausnahme von der in F. 7 gegebenen Vorschrift, derzufolge die Mitvoll-
ziehung der aufgenommenen gerichtlichen Niederschrift durch die an der Verhandlung Ve-
theiligten regelmäßig erforderlich sein soll, findet anch bei Aufnahme und Engegen.
nahme letztwilliger Dispositionen insofern statt, als es demjenigen, von welchem die Er-
richtung der mündlich erklärten oder düberhebenen. Verfügung erfolgte, freisieht, die Mit-
volliiehin 4. Protokolls abzulehnen
er soll aber auch der ahtrich- Beamte, der eine bei besebter Gerichts-
bank vor “ gebende Verhandlung in nichtstreitigen Rechtssachen leitet, besugt sein, so-
wohl bei austche letztwilliger Verfügungen als in anderen Fällen von der Unterzeich-
nung des Protokolls durch die Person, mit welcher die Verhandlung stattfindet, daun
nach seinem Ermesse vorab abzusehen, wenn eine ansleckende oder Ekel erregende Krank-
heit oder große körperliche Schwäche auf Seiten der betreffenden Person zu dieser Ent-
schließung Anlaß 2—
Aber auch in diesen Zällen bedarf es der Angabe des Grundes für die Abweich-
ung von * die Regel bildenden Verfahren in einer deshalb zu bewirkenden Nachlrags-
Registratn
5. 9.
Die Zuziehung von Orksrichtern. Ortsschulzen, Ortsschöppen, Viermännern zu
Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nur in solchen Fällen geboten, in denen
einer oder mehrere Betheiligte dem geschäftsleitenden Beamten rücksichtlich ihrer Person
oder Diopositionsfähigkeit unbekannt sind und deren Recognition nicht oder nicht sicher
genug auf andere Weise erreicht werden kann.
Es bleibt jedoch dem Ermessen des geschäftsleitenden Beamten unbenommen,
überall da, wo sich von der Anwesenheit Faschr Ortsgerichtspersonen bei der Verhandlung
ein ersprießlicher Erfolg für deren Verlauf erhoffen läßt, in Pflicht stehende Personen ge-
dachter Siellung zu der Verhandlung zuzuziehen.
Geschieht dies, so ist auch diese Thatsache in dem gerichllichen Protokolle deutlich
zu vermerken.
*i
Wegen der SIellungen in nichtstreitigen MRefhtglchen bewendet es bei den Be-
slimmungen in §. 6 des Gesezes vom 3. Mai 1879 zur Ausführung der Reichscivil-
procehordnung 2c. leweem es bleibt jedoch nach wie vor zulässig, schriftliche Auffor-
derungen gleichen Inhalts an mehrere Bewohner des nämlichen Orls durch Umlauf
(Patent) bewirken zu lassen.