III.
Die Vorschriften in 55. 3, 4 und 5 des angeführten Gesetzes finden auf die
Wahl der Stellvertreter (auf diese, insoweit nicht die Bestimmung im lezten Absaze von
Abschnitt II. in Betracht kommt) und die Wählbarkeit zum Stellvertreter eines Landecaus=
schußmitgliedes sinngemäße Anwendung.
Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung der Wahl Seilen eines zum Stellvertreter
Gewählten entscheiden die in §. 6 des angezogenen Gesetzes enthaltenen Grundsäße.
IV.
Mit dem Eintritle eines Halles der Stellvertretung finden auf den Stellverkreter
die Vorschriften in §. 7 des Gesetzes vom 25. Januar 1871 Anwendung.
Ueber die Triftigkeit der von einem Landesausschußmitgllede im einzelnen Fall an-
gegebenen Behinderungsursache entscheidet ausschließlich der Vorstand des Landrathsamtes,
ohne daß gegen dessen Ausspruch ein Rechtomittel zulässig wäre.
V
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1883 in Kraft.
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Anordnungen können schon vorher
durch Unsere Landesregierung erlassen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 21. Februar 1883.
. 8.
Heinrich XXII.
Faber.
11. Regi gs-Bekanntmachung vom 19. Februar 1883,
die Abänderung der Arzneitaxe betreffend.
In Folge der mit dem 1. Januar 1883 in Kraft getretenen Pharmacopoea Ger-
manica Editio altere hat unter Hinzufügung einer größeren Zahl von 10-, 100, und
200-Grammpreisen bei den in der Veterinärpraxis häufiger gebrauchten Arzueimikteln auf
Grund der bisher maßgebenden Normen und mit Berücksichtigung der zeitherigen Durch-
schniltspeise der in Betracht kommenden Droguen und Chemikalien eine neue Auarbeitung
der auch für die hierländischen Apotheken maßgebenden Königlich Preußischen Akzneitaxe
stattgefunden, welch letztere mit dem 1. Januar lfd. Is. in Kraft getreten ist.
Diese neue Axzneitarxe enthält außerdem im Anhange Vorschriften zu einer Anzahl
gebräuchlicher, in die Pharmncopoen Germanien nicht aufgenommener Argzueimittel.