Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Für die Fälle, in denen für die eine oder andere Kammer ein Mitglied zeitweilig 
fehlt oder ein vorhandenes Mitglied verhindert ist, an der Thäligkeit der betreffenden 
Kammer theilzunehmen, werden von Uns zwei Mitglieder aus den Geistlichen, Schul- 
oder zum Richteramt qualifizirten Beomten im Voraus für 3 Jahre ernannt. Der Ein- 
tritt eines derselben in die bekreffende Abtheilung (Kammer) wird durch Enischließung des 
Consistorialpräsidenten bestimmt. 
5. 3. 
Die Dienstentsetzung (Entlassung vom Amte mit Verlust der Wiederanstellungs- 
fähigkeit) ist zu verfügen, wenn ein Lehrer wegen eines von den Bestimmungen des Straf- 
gesebbuchs betroffenen Verbrechens durch rechtskräftiges richterliches Erkenntniß zu Zucht- 
hausstrafe oder einer die Dauer von fünf Jahren übersteigenden Festungshaft verurtheilt 
worden ist 
4. 
Die Dienstenkassung, eines *½ §7½ ist zu verfügen, wenn demselben — ab- 
gesehen von dem Falle d wuge bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig aberkannt 
sind, oder wenn in dem oche## arbnkent Erkenntniß der Verlust des bekleideten 
Pfech *m ausgesprochen worden ist. 
an gegen einen Lehrer verhängt werden 
. ween einer durch rechtskräftiges richterliches Urtheil wider ihn in der Dauer 
von mehr als einem Monate erkannten Gefängnißstrafe oder Frstungehast 
wegen unzachter Behandlung der Schuljugend, sofern nicht schon §. 3 
oder §. 4 Abs. 1 Plag greift, 
wegen fleischlicher Vergehungen, welche nicht unter No. 2 oder das Straf- 
gesezbuch fallen, 
wegen vorsätlicher Verletzung der als Religionslehrer übernommenen Ver- 
pflichtungen, 
.wegen unsittlichen und mit der Würde des Amtes nicht zu vereinbarenden 
Vetragen, in Folge dessen die fernere gedeibliche Amtswirksamkeit gefährdet 
- 
— 
erschein 
ird die air weilge Beibehaltung des Lehrers beschlossen, so ist demselben an- 
zubrohen koß er bei künftig vorkommenden Fehltritten, die das Besserungsverfahren be- 
hründen, sefortige Düustemtafsung zu gewärtigen habe. 
Lehrer gegen eine poste Verpflichtung verstößt, bei deren Verletung 
die nesorkige #nttafsnn enlweder nach seiner Instruktion bez. Vokation oder nach einer 
anderen, zwischen der Oberschulbehörde oder in deren Auftrag der Anslellungsbehörde und 
ihm getroffenen urkundlichen Bestimmung ausdrücklich für zulässig erklärt ist, — so kann 
die Oberschulbehörde die Entlafssung aussprechen, ohne daß es eines vorherigen Diseipli- 
narverfahrens bedarf. 
S. 5 
Die Staatsanwaltschaft ist verlchtet. von der Eröffnung gerichtlicher Unter- 
suchung gegen einen behrer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sowie von jedem 
Fall der in den 5§. 3 und 4 cedachten gerichtlichen Verurtheilungen nach Eintritt der 
Rechtskraft Unserem Consistorium unverzüglich Vericht zu erslatten.
	        
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