Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

eines Vergehens gegen ihn beschlossen ist, wegen dessen auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zu Vekleidung öffentlicher Aemter 
erkannt werden kann. 
Gegen eine von der Diseiplinarstrafkammer ergangene Entscheidung, durch welche 
Dienstentsehung, Entlassung oder Geldstrase verfügt worden ist, steht dem Lehrer inner- 
halb der Präckusivfrist von 8 Tagen von Zeit der Eröffnung an der Recurs an die Be- 
rufungskammer zu. Derselbe ist bei der Disciplinarstrafkammer zu Prolokoll oder mittelst 
besonderer Schrist unter Angabe und Begründung der Beschwerdepunkle einzuwenden und 
auszuführen. 
§. 12. 
Ein durch Dienstentlassung vom Amte entfernter Lehrer kann wieder angestellt 
werden, wenn Unser Consistorium mit Rücksicht auf sein Verhalten und seine Beschäf- 
tigung jeit der Entlassung eine befriedigende Amtsverwaltung erwarten zu können glaubt 
und der Belreffende inmittelst wieder in den Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte oder 
speziell in die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter — insoweit ihm solche vorher 
aberkannt gewesen — eingetreten ist. 
dem Entlassenen bei seiner Wiederanftellung rücksichtlich der Feststellung 
der Gehalts= und Pensionsverhältnisse die frühere Dienstzeit ganz oder zum Theil ange- 
rechnet werden soll, hängt von dem Ermessen Unseres Consistoriums ab. 
§. 13. 
Mit der Suspension ist einstweilige Innenbehaltung bez. Einziehung des Baar- 
Gehalts bis auf den zum nothdürftigen Umterhalt für die Person und Familie des Lehrers 
erforderlichen Betrag, welcher jedoch die Hälfte des Baar-Gehalts nichl übersteigen darf, 
verbunden. 
Wird nachher wider den Lehrer weder Dienstentsetzung noch Dienstentlassung aus- 
gesprochen, so ist ihm das seit seiner Suspension vorenthaltene Diensteinkommen nach- 
träglich zu gewähren. 
8. 14. 
Der innenbehaltene bez. eingezogene Theil des Vaar-Gehalts ist zur Vergütung 
des Stellvertreters zu verwenden und der Fehlbetrag aus der betreffenden Kasse — sofern 
das Vaareinkommen aus mehreren Kassen zu beziehen ist, aus diesen pro ##ta der ein- 
zelnen Bezugsbelräge — zuzuschießen. 
Erfolgt die Dienstentsetzung oder Entlassung, so fällt der während der Suspension 
innenbehaltene und zur Vergütung des Stellvertreters nicht verwendete Theil des Dienst- 
einkommens der Kasse, aus welcher dasselbe geslossen, resp. den mehreren Kassen, aus 
welchen dasselbe bezogen ward, pro rata der bezüglichen Beträge zu. 
Der entsetzte oder entlassene Lehrer hat keinen Anspruch auf Wiedererstattung des 
innenbehaltenen und zur Vergütung des Stellvertreters verwendeten Diensteinkommens. 
Ist wegen erfolgender Freisprechung des fuspendirten Lehrers der vorenthaltene 
Gehaltstheil nachträglich zu gewähren, so werden die Kosten der Versehung des Amtes 
während der Suspension von der Landesschulkasse erstattet.
	        
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