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F. 1
Die Vorschriften gegenwärtigen G#- leiden auch auf Lehrerinnen Anwendung,
insoweit sie nicht nach der Natur der Sache als auf sie unanwendbar erscheinen.
16.
Bekleidet der Lehrer zugleich einen virchlichen Dienst, so erstreckt sich die verhängte
Dienstentsetzung, Entlassung beziehentlich Siepeusion auch auf diesen.
Gebũhren werden in bem Feso nicht berechnet, sondern nur die
baaren Auslagen in Ansatz gebracht. Es wird dabei nach Maßgabe der über die Zu-
rechnung von Koslen geltendese wechoossnalg Grundsätze verfahren.
Die Disciplinarstrafkammer sowoh als der beauftragte Beamte (§. 2) sind befugt,
behufs der Beweiserhebung Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und zu beeidigen.
Hinsichtlich der Pflicht, vor der gedachten Kammer bez. dem beaustragten Beamten
Zeugniß oder sachverständige Gutachten eidlich abzugeben, finden die betreffenden Vor-
schriften der Strafproceßordnung siunngemäße Anwendung.
Beschwerden von Zeugen und Sachverständigen gegen einen von der oben er-
wähnten Kammet oder dem beauftragten Beamten unter sinngemäßer Anwendung des
. 346 der Strafproceßordnung gefaßten Beschluß sind an die Verufungskammer (5. 2)
zu richten und werden von dieser endgültig entschieden.
Alle früheren Normen, welche mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht überein-
stimmen, find aufgehoben.
8. 2
Unser Consistorium ist mit der aosih dieses Gesetzes beauftragt, soweit nöthig,
unter Concurrenz Unserer Landesregierung
t des Beginnes der Wirssamkeit gegemwärtigen Gesetzes wird durch Con-
Iiorinl ivce bestimmt.
kundlich haben Wir dieses# Geseb Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Hürst-
liches a beidrũcken lassen.
Gegeben Greiz, den 2. März 1883.
(L. S. Heinrich XIXI.
v. Geldern-Crispendorf.