Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 20. mn 1883.)
14. Gosetz! vom 3# r**s
einige Abänderungen an dem über die Versrußss der Civilstaatsdiener
unter dem 2. April 1860 ergangenen Gesetz betreffend.
Wir Heinrich der Jwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. k. ꝛc.
verordnen hiermit, nachdem einige Vorschriften des in der Ueberschrift bezeichneten Gesetzes
vom 2. April 1800 durch die inzwischen vorgegangene Umgestaltung der bei Erlaß jeneo
Gesetes in Betracht gekommenen Gesetzgebung der Aenderung, andere der Vervollstän-
digung bedürftig geworden sind, mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
An die Stelle des hiermit aufgehobenen §. 3 des Gesezes vom 2. April 1860
treten als neuer F. 3 nachstehende Vorschriften
Anstellungsbebörde rücksichtlich der Staasodiener ist, soweit nicht Unserem Consisto-
rium nach dem Herkommnen oder dem geschriebenen Landesrechte die Anstellungobefuguiß
zusteht, Unsere Landesregierung.
ie Anstellungsbehörde bestimmt in allen Fällen, in denen ein Beamter sein
Amt nicht versieht oder nicht versehen kann oder beurlaubt ist, durch allgemeine oder be-
sondere Anordnung die bezügliche Stellvertreiung insoweit, als nicht bestehende Normen
etwas Andereo sestsetzen oder die bezügliche Befugniß der Anstellungsbehörde auf andere
Behörden übertragen ist. Dabei ist dieselbe zugleich befugt, dem Stellvertreter eines
Staatsbeamten eine Vergütung für seine Dienstleistungen aud Staatemitteln zuzusichern
und zu Fwähren, soweit nicht in diesem Betreffe besondere Vorschriften bestehen.
der Anstellungsbehörde geht auch die Verwilligung von Urlaub aus. Die
2 dieser Befugniß auf unterstellte Behörden ist stalthaft
Anstellung derjenigen Staatsdiener, welche nicht zu Achtertele berufen sind,
L vihn des ersten Jahres nach dem Eintritte in den Staatsdienst in der Regel
widerruflich.
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