II.
ard Ginssuß Der §. 20 des Gesetzes vom 2. April 1860 brziehentch §. 2 des Nach-
Lsn ragegesche vom 4. Jannar 1868 erhält solgenden Zusatz
4 Enffun Selbstverständlich kann auch gegen einen durch eigene hrobe Verschuldung dienst-
das o geuan runfähig hewordenen Staatsdiener und zwar auch wider #nd Willen die Versetzung in
ension. den Ruhestand von der Anstellungsbehörde verfügt w
Bei erweislich grober Verschuldung der Slen-schigre ist aber dem betref-
fenden Staatodiener, dafern er bei seiner Entlassung vom Diensle nicht das 40. Dienst-
jahr erfüllt oder das 70. Lebensjahr zurückgelegt hat, nur die Hälfte der Pension, die
ihm außerdem gesetzlich zukommen würde, zu bewilligen.
III.
Der Inhalt der 88. 18, 14, 16, 19, 24 und 29 des Gesehes vom 2. April
1860 ist aufgehoben und wird durch WQ Vorschriften ersetzt:
Wenn für einen Staatsdiener in W rechtskräftiger richterlicher Verurtheilung
nh 43. Cu Zuchthausstrafe oder zu einer anderen Strase unter gleichzeitiger Aberkennung der
theilung ein= bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder der ZFähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter
F gegeleeng insbesondere oder sonstwie) der Verlust des von z (bellhieten öffentlichen Amtes oder
einer Mehrzahl von solchen eingetreten ist (§§. 32 bis 36, 81, 83, 84, 87 bis 91,
94. 95 des Strafgesetzbuchs), so wird er 8 ' von ihm nach Maßgabe seiner
Dienstzeit erworbenen Anspruchs auf Pension verlusti
Wenn das richterliche Urtheil sich auf die Aberkennung der Bähigkeit zu Bekleidung
öffentlicher Aemter für einen bestimmten Zeitraum beschränkt, kann jedoch die Anstellungs-
bebörde vom Landesherrn ermächtigt werden, nach denselben Grundsähen zu verfahren,
e bei der im Dpeiplinarwege versügten Entlassung eines Staatodieners (vergl. Ab-
* 20. Abs. 2 und 3
Suspension Ein Staatsdiener ist von der Anstellungsbebörde vorläufig vom Amte zu ent-
vom Amie. heben “ suspendiren).
wenn in einem gegen ihn eingeleileten gerichtlichen Berfahren seine Ver-
baftung verfügt worden
h) wenn die Eröffnung des Hauptversahrens in der Untersuchung - nuget
Verbrechens oder eines Vergehens gegen ihn beschlossen isi, w
auf Verlust der Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zu Den vee
öffentlicher Aemter erkannt werden kann.
Während der Suspension kann von dem Ablause des Monales ab, in welchem
dieselbe erfolgt ist, ein Teil des Diensteinkommens des fuspendirten Beamten, jedoch
keinesfalls mehr als die Hälfte dieses Einkommens, durch Verfügung der Ansteltungs-
behörde innenbehalten werden.
Wird später der Angeschuldigte freigesprochen oder das gegen ihn eingeleitete Ver-
fahren eingestellt, so ist ihm der während seiner Suspenston innebehaltene Theil seines
Diensteinkommens nachzugewähren.