45
3.
Ein Beamter, welcher
Voraussetz-
a) die Pflichten verletzt, die ihm seine Stellung als Staatodiener nach dem bidhun
von ihm geleisteten Staatsdienereide oder sein Amt beziehentlich nach Maß-
gabe der von ihm in Bezug auf dasselbe erhaltenen besonderen Anweisungen
oder abgelegten Angelöbnisse auferlegt,
45) sich in oder außer dem Amte eines Verhaltens schuldig macht, das geeignet
ist, ihn der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, das seine amtliche
lellung erfordert, verlustig zu machen,
unterliegt der Bestrafung auf disciplinarischem Wege.
Als Handlungen der unter u. gedachten Art sind auch solche mündliche oder schrift-
liche oder durch den Druck oder auf anderem Vervielsältigungswege bewirkte Aeußerungen
sowie sonstige Kundgebungen eines Beamten anzusehen, welche Angriffe auf die verfassungs-
mäßige Stellung oder die Autorität des Laudesherrn, der Landeséregierung oder der vor-
gesetzten Dienstbehörde enthalten, oder doch mit der dem Landesherru oder der Landes-
regierung geschuldeten Ehrerbietung beziehentlich mit der der vorgesetzten Dienstbehörde oder
dem Ausfsichtsbeamten schuldigen Achlung unvereinbar sind. Ein thatsächliches Verhalten
der letztbezeichneten Art unterfällt ebenso dem Begriffe der oben unter a. getroffenen Be-
stimmung.
4.
Dieiplinarstrafen sind:
a) der mündliche und der schriftliche Verweis,
b) Geldstrafe bis zum zweimonatlichen Betrage des Diensteinkommens,
) Dienstentlassung.
Verweise können mit Geldstrafe verbunden und es kann auch, jedoch nur gegen
solche Staatsdiener, deren Dienstleistungen eine höhere wissenschaftliche oder lechnische Vor-
bildung nicht erfordern,
4) Haftstrafe (Arrest) bis zu 4 Wochen, weiter in Verbindung damit oder als
selbsiständige Disciplinarstrafe
e) die zeilweilige Enthebung vom Dienste unter Gehaltsentzichung,
s) die Versetzung in eine dem Range nach niedrigere oder mit geringerer Be-
soldung verknüpfte Stelle
angewandt werden.
Abgesehen von den Diseiplinarstrafen bleiben Ordnungsstrasen, die in Gestalt von
mündlichen Vorhalten, mündlichen oder schriftlichen Rügen wegen Ordnungswidrigkeiten
und Ungebührnissen, gewissen Geldstrafen, sowie Exekutivstrafen, welche bei vorkommender
äumigkeit in Erledigung von Dienstgeschäften, in beiden Fällen von der vorgesetzten
Dienstbehörde oder dem Aussichtsbeamten gegen untergebene Staatodiener angewandt wer-
den, beziehentlich in Gemäßheit derjenigen Anordnungen Unserer Laudeoregierung resp.
Unseres Consistoriums zulässig, welche in diesem Betreffe entweder schon ergangen sind
oder künftig erlassen werden.
9“
verlahrens.
Disciplinar-
sirasen.