Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

47 
6. 
Das Belserungsverfahren tritt namentlich in folgenden Fällen ein: degen dee 
Besserungs. 
a. wenn ein Staatsdiener, gegen den mindestens zwei Male bereits Ordnungs- — 
oder Exccutivstrafen angewandt worden sind (vgl. Abschnitt 4 a. E.), gleich, tritl. 
wobl weitere Ordnungswidrigkeiten verschuldet, namentlich die rechtzeitige 
Erledigung aufgetragener Dienstgeschäfte verabsäumt, die zur Erhaltung dienst- 
licher Ordnung gegebenen Vorschriften verletzt oder die Anordnungen der 
vorgesetzten Dienstbehörde beziehentlich des zuständigen Aufsichtsbeamten un- 
beachtet läßt, 
wenn ein Staatsdiener in Aeußerungen oder in seiner Handlungsweise ein 
widersetzliches oder achtungswidriges Verhalten gegen die vorgesetzte Dienst- 
behörde oder einen vorgesetzten Beamten bekundet, 
wegen wiederholter von einem Staatsdiener in oder gelegentlich der Aus- 
übung seines Amtes gezeigter harter, herabwürdigender oder willkürlicher 
Behandlung von untergebenen Beamten oder Personen aus dem Publikum, 
wegen dauernd ungeziemenden oder unsittlichen Verhaltens eines Staats- 
dieners, welches geeignet ist, ihn in der öffentlichen Achtung herabzusetzen, 
wie Trunksucht u. s. w., 
l wegen leichtsinnigen Schuldenmachens, Spiessucht, 
wegen pflichtwidriger Mittheilung amtlicher Veschlüsse, Verhandlungen oder 
sonstiger innerhalb des amtlichen Dienstbereiches stattgehabter Vorgänge, 
wegen wiederholt gezeigter Unverträglichkeit oder ungeziemenden Verhaltens 
gegenüber anderen Beamten, welche der Aussicht des betreffenden Staats- 
dieners nicht unterstehen, 
4 wegen Entfernung vom Dienste ohne den dazu erforderlichen Urlaub be- 
ziehentlich ohne Anzeige einer eingeurttenen Behinderungsursache, sowie wegen 
unbegründeten Vorgebens einer solchen, 
wegen pflichtwidriger Nachsicht eines Staatsdieners gegen die seiner dienst- 
lichen Aufsicht unlerstellten Beamten oder überhaupt gegen solche Personen, 
welche ibren Verbindlichkeiten gegen den Staat nicht nachkommen. 
7. 
i( # e 5. S 
Außer dem Balle eines Diseiplinarvergehens (Abschnitt 8) kann Dienstentlassung s 
ohne Weiteres dann verfügt werden, wenn ein Staatsdiener in Concurs verfallen ist !—iiie 
oder weun ein solcher Handlungen vornimmt, welche gegen eine bestimmte Verpflichtung lafung *5 
verstoßen, bei deren Verletzung die sofortige Emlassung entweder nach der Dienstinstruk= gr holt 
tion oder nach einer anderen zwischen der Anstellungsbehörde und dem Beamten getroffenen cipiinarver · 
urkundlichen Bestimmung augdrücklich für zulässig erklärt ist. achen 
Die Verfügung der unter Ziffer 4 Ht. a, h, d, c und f bezeichneten Digeiplinar- seeneween. 
strafen steht der Anstellungsbehörde und in dem Umfange: in welchem die betreffende 4rie olg. 
Vefugniß der dem beschuldigten Sicatodiener vorgesetzten Dienstbehörde oder nächsten Auf- n, 
sichtsstelle übertragen ist, der letztere urbeus. 
Vor Verfügung einer selchen Dicciplinarstrafe ist dem angeschuldigten Staats- '
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.