Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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diener Gelegenheit zu geben, das zu seiner Rechtfertigung oder Entschuldigung Dienliche 
mindeslens durch mündliche Erklärung geltend zu machen. 
Ueber die Veranlassung zu dem dicciplinarischen Einschreiten, die Erklärung des 
angeschuldigten Staatsdieners und die Verfügung der Diseiplinarstrafe ist, soweit nicht 
in diesem Vetreffe actenmäßiger Nachweis geliefert wird, ein Protokoll aufzunehmen. 
An Stelle des letzteren kann nach der von der Landesregierung für einzelne Dienst. 
zweige zu gebenden Anordnung die tabellarische FSorm treten. 
egen die Verfügung einer der im ersten Absatze gedachten Disciplinarstrafen, 
sofern solche von der dem angeschuldigten Beamten nächstoorgeseten Dienstbehörde oder 
einem vorgesetzten Aufsichtsbeamten ergeht, findet eine Beschwerde an die nächsthöhere 
Dienststelle statt. Die Eutscheidung derselben ist endgültig. 
Unberührt durch diese Bestimmung bleiben die Vorschriften in Bezug auf die An- 
wendung bloßer Ordnungo= und Erxecutivstrasen, sowie über das bezügliche Verfahren und 
den Instanzenzug (vgl. Abschnitt 4 a. E.). 
uständigkrit Die Dienstentlassung, wem sie a diociplinarischem Wege erfolgt (vgl. Abschn. 3 
r re Sele, und 5), kann gegen definitiv von Unserer Landesregierung angestellte Beamte, welche nach 
# bestehender Vorschrift oder herkömmlich die Vorbildung für ihren Veruf auf einer Univer- 
ellan suat oder Akademie genossen und die für ihre dienstliche Stellung erforderliche Befähigung 
n Prũfungen dargelegt haben — abgesehen von dem in Abschnitt 11 behandelten Falle 
— nur dann eintreten, wenn das Disciplinargericht dieselbe durch Ettenniniß ausgesprochen 
und dieses durch Unsere Landesregierung Bestätigung gefunden hat 
Gegen Beamte, welche der vorgedachten Kalegorie nicht angehören, sowie in dem 
Falle des Abschnittes 7 kann die Dienstentlassung durch die Austellungsbehörde, jedoch 
nur nach Gehör des Angeschuldigten, — dem zur mündlichen oder schrifnichen Vernehm- 
lassung, sowie zur Angabe etwaiger zu seiner Entlastung zu benüyender Beweismittel eine 
1tägige Frist einzuräumen ist, — und nach genauer Erörterung des Falles in einer durch 
einen hierzu beanftragten richterlichen oder zum Richteramte beiähigten Beamten geführten 
Joruntersuchung durch motivirte Entschließung. ansgespr ochen werden 
ee Staatsdiener, welche von Unserem Consislorium angestellt werden, wird die 
Dienstemlaßng durch die Anstellungsbehörde und zwar auf Grund des im voranusgehen- 
den Absatze vorgeschriebenen Verfahrens **' 
Discip · Das Diseiplinargericht besteht 40 dem Landgerichtspräsidenlen als Vorsitzendem 
ot und zwei weiteren, durch Landesherrliche Ernennung je auf ein Geichäfteioh im Voraus 
Es- keinnmi Mitliedern, welche dem Richterstande des Landes angehören oder bei ihrer 
ebung. Versehung in den Ruhestand beziehentlich ihrem sonstigen zrepale Anolchiurn. aus der 
richterlichen Slang angehört haben. 
Für Fälle der Verhinderung des Präsidenten wird durch Landesherrliche Ent- 
schließung noch ein drittes Mitglied aus der Zahl der bezeichneten Beamten auf je ein 
Geschäftsjahr im Voraus ernannt und eines der also ernannten drei Mitglieder des Ge- 
richts zum Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt.
	        
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