Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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bindung derselben versügen oder endlich die Verweisung der Sache vor das Diseiplinar- 
gericht anordnen. 
14. 
gelMon Die Wiederaufnahme des eingestellten Disciplinarverfahrens wegen der nämlichen 
sufnahme Anschuldigungopunkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraumes 
— ege von 3 Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses an gerechnet, zulässig. War auf 
zenten Til Grund von Abschnitt 13 Abs. 2 eine der in Abschnitt 4 unter lit. à und b gedachten 
sohren. Diseiplinarstrafen verfügt, so findet eine Wirderausnahme überhaupt nicht statt. 
ahirne eal; Wird von Unserer Landesregierung ve Fortstellung des Disciplinarverfahrens durch 
hn Verweisung der Sache vor das Disciplinargericht beschlossen, so hat der die Obliegen- 
gebeen. heiten des Staatsanwaltes im einzelnen Falle versehende Beamte den Antrag auf Erken- 
tinargerichse nung der Dienstentlassung unter Ueberreichung der die Voruntersuchung betreffenden Akten 
663 boomittelst einer die Anschuldigungspunkte und die Beweismittel bezeichnenden Schrift bei 
dem Dieeiplinargerichte zu stellen. 
Der Ankrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens kann u vam von dem Dis- 
ciplinargerichte abgelehnt werden, wenn dasselbe annimmt, daß d im Angeschuldigten 
zur Last gelegte Handlungsweise einer BL Lyeae sncht unterliege. 
sae “mi Erfolgt keine Ablehnung, so beraine das Disciplinargericht einen Termin zur 
dem Ers Verhandlung. an. Das Verfahren in derselben regelt sich nach den auf das Verfahren 
linargerichle. in der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strassachen bezüglichen Vorschriften 
der Strafprozeßordnung, soweit nicht im Folgenden Abweichungen bestimmt sind. 
Oeffentlichkeit der Verhandlung ist ausgeschlossen. 
Die Verhandlung kann auch ohne Auwesenheit des Angeschuldigten stattfinden, 
sofern derselbe gehörig geladen ist. Derselbe kann sich durch einen mit schriftlicher Voll- 
macht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Lehtere ist jedoch solchenfalls auch 
verpflichtet, sih an Stelle des Angeschuldigten vernehmen zu lassen. 
e findel bei Abwesenheit des Angeklagten ein — vom Vorsitzenden des 
Gerichts astabtrter oder veranstalteter — Bericht über die Ergebnisse ver Voruntersuchung 
stalt, mit dem solchenfalls die Verhandlung eröffnet wird. 
Der gedachte Berich!, der Vorlrag des die Stelle des Staatsanwaltes einneh- 
menden Beamten, die Vernehmung des Angeschuldigten oder seines Vertreters und die 
beiderseiligen Schlußvorträge erfolgen in Abwesenheit der zu hörenden Zeugen oder Sach- 
verständigen. 
Die Aussage eines außerhalb der Hanptverhandlung vernommenen Zeugen oder 
Sachverständigen ist, sofern es der Ankläger oder Angeschuldigte beantragt oder das Dis- 
ibiinargerict es für erforderlich erachtet, zu verlesen 
Wegen Zustellung der Ladungen und des Urtheils greisen die unter Ziffer 12 
auSgedrückten Vorschriften Plat. 
Das mit Gründen zu versehende Urtheil ist nicht in der Hauptverhandlung zu 
eröffnen, sondern erst danach, aber spätestens innerhalb 3 Tagen nach dem Zeitpunkte der 
Hauptverhandlung und zwar durch von Amtswegen erfolgende Zustellung der schriftlichen
	        
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