Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Ausfertigung desselben an den Angeschuldigten oder dessen Vertreter und an den Staats- 
amvalt oder den dessen Stelle im Einzelfalle einnehmenden Beamten 
Gebühren werden im Diseiplinarverfahren nicht berechnet, sondern nur die baaren 
Auslagen in Ansatz gebracht. 
17. 
Durch ein dem Antrage auf Dienstentlassung nicht stattgebendes Urtheil des Dis- Sualcirhng 
eiplinargerichts wird die Verfügung einer Diseiplinarstrase von der unter Ziffer 41 a und P del in 
b gedachten Art nicht ausgeschlossen, sofern nicht jenes Urtheil die dem Antrage auf Welee iuce, 
Daeselessung zu Grunde gelegte Anschuldigung für unbegründet beziehentlich unerwiesen 
antge- 
Urtheils. 
Gegen das die Dienstentlassung mshichere Urtheil des nach der Vorschrit in 
Abschuitt 9 gebildeten Disciplinargerichts findet ein Rechtsmittel nicht stat Leten 
6 Urtheil erlangt aber erst durch dessen nach vorher eingeholter decherrlicher E 
ien hierzu erfolgende Bestätigung desselben Seiten Unserer Landesregierung, ene au 
der das Urtheil von dem als Staaksanwalt fungirenden Beamten mittelst Berichtes vor. (assasn. Lagen. 
gelegt wird, rechtliche Wirksamkeit. Vor dessen Bestätigung ist es dem durch das Urtheil? den en Bebeite 
betroffenen Beamten verstattet, eine die Rechtfertigung oder die Entschuldigung seiner in WW* 
Frage befangenen Handlungsweise ealhaltene Vorstellung an die Landesregierung binnen 
einer von dieser 4n bestimmenden Frist zu richten. 
on Unserer Landesregierung beten en auch alle zur Eröffnung beziehentlich Aus- 
führung der getroffenen Entschließung zu bewirkenden Mahnahmen aus 
Einem an unbekanntem Orte Abwesenden wird diese Entschließung durch Nieder- 
kn, des bezüglichen Schriftstückes auf der Gerichtsschreiberei des Fürstlichen Landgerichts 
Wenn der sich nach der Vorchrt in Ublchnitt 11 zusammensehende Diseiplinar= erlahren im 
hof #istenin ist, erfolgt die Entscheidung nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, bädigkeindes 
welche solchenfalls nicht stattfindet, sondern auf Grund der Ergebnisse der nach der Vor. Die bveslinr. 
schrift unter Abschnitt 12 sich regeluden Voruntersuchung beziehentlich nach Eingang der % 
nach derselben Vorschrift dem Angeschuldigten verstatteten schriftlichen Aeußerung und nach 
in einer aus Anlaß gestellten Antrages oder von Amtswegen angcordneten Beweis- 
erhebung. 
eidlichen Abhörung von Zeugen und Sachverständigen, die dabei vom Dis- 
apiinorhefe oder einem Deputirten desselben vorgenommen wird, in Person oder durch 
einen legitimirten Amvalt anzuwohnen und für zulässig erachtete Fragen an die Zeugen 
und Sachverständigen zu stellen, ist dem von der bevorstehenden Vernehmung spätestens 
3 Tage zuvor zu benachrichtigenden Angeschuldigten verstattet. 
Gegen die verurtheilende Entscheidung des Disciplinarhofes findet das Rechts- 
miktel der anderweiten Vertheidigung statt. Dasselbe ist binnen 3 Wochen vom Tage 
der Behändigung oder Zuslellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung an den 
Angeschuldigten von diesem schriftlich einzuwenden und ausguführen. .Nach dem Eingange 
der Vertheidigung beziehentlich nach dem Erfolge einer darin beantcagten Beweiserhebung 
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