Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Wenn von dem ordentlichen Strafgerichte auf Freisprechung erkannt ist, so findet 
wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung 
gekommen sind, ein Diseiplinarfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich und 
ohne ihre Beziehung zu dem geseblichen Thatbestande der strafbaren Handlungen, welche 
den Gegenstand der Untersuchung bildeten, ein Dienstvergehen enthalten. 
Wenn gegen einen im Nuhestande rd# früheren Staatsdiener wegen eines Witangen. 
vor oder nach seinem Uebertritte in den Pensionsstand von ihm brgangenen Verbrechens w chtellcher ung 
oder Vergehens durch richterliches Urtheil rechtskräftig auf Zuchthausstrafe oder neben einer inn uhe · 
anderen Freiheitsstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ebrenrechte erkannt ist. so wird er lerenge- 
des Unspruchs auf den Fortbezug der ihm zustehenden Pension verlustig. Stn -e#e 
ird gegen einen in Pension getretenen früheren Staatödiener aus leichem An- Nenrtaln auf 
lasse rechlskräftig eine Freiheitsstrafe unter Verhällnissen erkannt, unter denen in Gemäß= desten Ven. 
beit der Bestimmung des Strafgese bbuchs die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden hense ½ 
konnten, ohne daß dies jedoch thatsächlich geschehen ist, so kann dem im Ruheslande in de 
befindlichen Staatsdiener die Pension entzogen werden. 
Gegenüber solchen früheren Staatsdienern, welche ein von Unserer Landesregierung 
verliehenes Staatedienstamt einnahmen, zu dessen Bekleidung eine auf Universitäten oder 
Akademieen zu erlangende Vorbildung erfordert wird, erfolgt die Pensionsentziehung, falls 
sie eintreten soll, auf Grund eines dahin gerichteten Ausspruchs des Diseiplinargerichts 
(Abschnitt 10) beziehentlich einer dahin gehenden endgültigen Entscheidung des Diseipli- 
narhofs (Abschnitt 11 und 19), gegenüber anderen Staatsdienern, ohne das Erforderniß 
eines solchen Ausspruchs, durch die Landeoregierung nach vorausgegangener Vorerörterung. 
und dem betreffenden Pensionär verstattetem Gehör. 
Mit der Entziehung der Pension kann von der Anstellungsbehörde auch die Ent- 
ziehung der dem Vensionär bei dem Eintritte in den Ruhestand belassenen Titel und 
Nangstellung verbunden werden. 
Das Verfahren vor dem Dieciplinargericht (Abschuit 10) in dem Falle des Abs. 
1 und 2 dieses Abschnittes ist das unter Abschnitt 15 und 16 vorstehends vorgeschriebene. 
das im gleichen Falle stattfindende Verfahren des Disciplinarhofo (Abschn. 11) das in 
Abschnilt 19 vorstehends bestimmte. 
Dem Pensionär, der im Salle von Abs. 1 dieses Abschnitts der iben verlustig 
oder dem solche in Verfolg eines Diseiplinarverfahrens entzogen wird, beziehentlich seiner 
Familic kann jedoch auf Grund Landesherrlicher Ermächtigung durch die preeunch finer 
die in Abschnitt 20 bezeichnete Unterstützung aus der Pensionskasse unter den eben dort 
bedachten Voraussehungen verwilligt werden. 
23. 
egen die in einem Vorbereitungsdienste für einen Zweig des Staatödienstes Fgai der 
bcziehen-ohh für eine bestimmte Stellung im Slaatsdienste Stehenden, mit Einschluß der dre 
nicht angestellten Gerichtsassessoren, ist, wenn der in Abschnitt 1 gedachte Fall wider sie wirn 
eintrilt, die Enlassung aus dem Vorbereitungsdienste beziehentlich der dienstlichen Stellung in # einem Vor- 
zu verfügen. bereilungs- 
10“
	        
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