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Wenn von dem ordentlichen Strafgerichte auf Freisprechung erkannt ist, so findet
wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung
gekommen sind, ein Diseiplinarfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich und
ohne ihre Beziehung zu dem geseblichen Thatbestande der strafbaren Handlungen, welche
den Gegenstand der Untersuchung bildeten, ein Dienstvergehen enthalten.
Wenn gegen einen im Nuhestande rd# früheren Staatsdiener wegen eines Witangen.
vor oder nach seinem Uebertritte in den Pensionsstand von ihm brgangenen Verbrechens w chtellcher ung
oder Vergehens durch richterliches Urtheil rechtskräftig auf Zuchthausstrafe oder neben einer inn uhe ·
anderen Freiheitsstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ebrenrechte erkannt ist. so wird er lerenge-
des Unspruchs auf den Fortbezug der ihm zustehenden Pension verlustig. Stn -e#e
ird gegen einen in Pension getretenen früheren Staatödiener aus leichem An- Nenrtaln auf
lasse rechlskräftig eine Freiheitsstrafe unter Verhällnissen erkannt, unter denen in Gemäß= desten Ven.
beit der Bestimmung des Strafgese bbuchs die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden hense ½
konnten, ohne daß dies jedoch thatsächlich geschehen ist, so kann dem im Ruheslande in de
befindlichen Staatsdiener die Pension entzogen werden.
Gegenüber solchen früheren Staatsdienern, welche ein von Unserer Landesregierung
verliehenes Staatedienstamt einnahmen, zu dessen Bekleidung eine auf Universitäten oder
Akademieen zu erlangende Vorbildung erfordert wird, erfolgt die Pensionsentziehung, falls
sie eintreten soll, auf Grund eines dahin gerichteten Ausspruchs des Diseiplinargerichts
(Abschnitt 10) beziehentlich einer dahin gehenden endgültigen Entscheidung des Diseipli-
narhofs (Abschnitt 11 und 19), gegenüber anderen Staatsdienern, ohne das Erforderniß
eines solchen Ausspruchs, durch die Landeoregierung nach vorausgegangener Vorerörterung.
und dem betreffenden Pensionär verstattetem Gehör.
Mit der Entziehung der Pension kann von der Anstellungsbehörde auch die Ent-
ziehung der dem Vensionär bei dem Eintritte in den Ruhestand belassenen Titel und
Nangstellung verbunden werden.
Das Verfahren vor dem Dieciplinargericht (Abschuit 10) in dem Falle des Abs.
1 und 2 dieses Abschnittes ist das unter Abschnitt 15 und 16 vorstehends vorgeschriebene.
das im gleichen Falle stattfindende Verfahren des Disciplinarhofo (Abschn. 11) das in
Abschnilt 19 vorstehends bestimmte.
Dem Pensionär, der im Salle von Abs. 1 dieses Abschnitts der iben verlustig
oder dem solche in Verfolg eines Diseiplinarverfahrens entzogen wird, beziehentlich seiner
Familic kann jedoch auf Grund Landesherrlicher Ermächtigung durch die preeunch finer
die in Abschnitt 20 bezeichnete Unterstützung aus der Pensionskasse unter den eben dort
bedachten Voraussehungen verwilligt werden.
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egen die in einem Vorbereitungsdienste für einen Zweig des Staatödienstes Fgai der
bcziehen-ohh für eine bestimmte Stellung im Slaatsdienste Stehenden, mit Einschluß der dre
nicht angestellten Gerichtsassessoren, ist, wenn der in Abschnitt 1 gedachte Fall wider sie wirn
eintrilt, die Enlassung aus dem Vorbereitungsdienste beziehentlich der dienstlichen Stellung in # einem Vor-
zu verfügen. bereilungs-
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