Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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bereitongödienst für das in dem anderen Staate bekleidete Amt sich befunden hat, wobei 
jedoch die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nur insoweit in Anrechnung kommt, als 
dieselbe on Zeitraum von zwei Jahren überschreitet. 
Bei Verufungen in den hierländischen Staatodienst hat die Anstellungsbehörde 
den Zeitpunkt festzustellen, von welchem ab die Dienstzeit des berufenen Beamten zu 
berechnen ist und demselben die darauf wot Enischewe bekannt zu machen. 
S. 2 
Der Anspruch auf Fortbezug der #eon- geht einem mit solcher in den Ruhe- 
stand getretenen Staatsdiener verloren 
e des 
acht 
bezug 
) wenn er nach Beseitigung dir sheisöchichen Gründe seiner Pensionirung im n- gue 
Staatsdienste wieder angestell "U 
2) wenn der peusionirte eheene in fremde Staatsdienste eintritt, 
3) wenn derselbe im Gemeinde= oder Privatdienste eine mit ständiger Remu- 
neration, welche dem hälstigen Betrage seiner Pension gleichkommt, oder den- 
selben übersteigt, verbundene Stellung einnimmt. 
Eine Ausnahme von den vorersichtlichen Bestimmungen dieses Paragraphen findet 
dann stalt, wenn in den unter 1, 2 und 3 gedachten Fällen in Betreff des Fortbezugs 
der Pension oder eincs Theils derselben eine ausdrückliche Zusage der Anstellungsbehörde 
an den betreffenden vormaligen Staatsdiener erfolgt ist oder wenn in dem unter 3 ge- 
dachten Falle der in Betracht kommende vormalige Staatsdiener nach Zurücklegung des 
70. Alters- oder des 40. Dienstjahres in den Ruhestand getreten ist. 
Staatsdiener können aus administrativen Rüchichten zeitweilig von ihren Dienst- iene. 
verrichtungen entbunden (zur Disposition gestellt) w 
egen 
flellung nicht statt. 
Dagegen kann ein Richter gleich jedem anderen Staatsbeamten auch wider seinen 
Willen von der Anstelungsbehörde in den zeitweiligen Ruhestand dann versetzt 
werden, wenn er erweielich durch eine Krankheit, die eine Wiederherstellung hoffen läßt, 
ein Jahr hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert war 
und beim Ablauf des Jahres noch nicht vollständig genesen oder in dem nächsten Jahre 
durch erneute Krankheit anderweit auf längere Zeit zur Erfüllung seiner Dienstobliegen- 
heiten außer Stand gesetzt worden ist, gleichwohl aber der Wiedereintritt voller Dienst. 
fähigkeit #och erwartet werden darf. 
Die Eröffnung über die Versetzung in den zeitweiligen Ruhestand ist dem betrof- 
kenen Beamten mindestens einen Monat vor Eintritt der Maßregel schriftlich bekannt zu 
machen und ihm eine Gegenvorstellung in 14tägiger ausschließlicher Frist nachzulassen, 
worauf beziehentlich nach etwa erforderlicher weiterer Sacherörkerung von der Anftellungs= 
behörde boßinitte Entschließung gefaßt und an den Beamten eröffnet wird. 
owohl die nach dem Abs. 1 zur Dieposition gestellten, als die nach Abs. 3 
und 4 in den geilweilige Ruhestand versetzten Staatsdiener behalten während der Dauer 
des bezüglichen Verhältnisses die Eigenschaft wirklicher Staatödiener. 
2* 
richterliche Beamte findet die nach din n——n- zulässige Dispositions-den r—in- 
Rand.
	        
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