Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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II Die betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußer- 
lich durch einen sarbigen Zeltel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen 
Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Vezeichnung 
"dringend“" 
und darunler eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kennklich gemacht sein. 
Die zugehörigen Post-Packetadressen sind handschriftlich mit dem gleichen Vermerke zu 
versehen. 
III Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als 
Entschädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung 
der Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen rc. ist außer dem Porto nach 
der Tare für sperriges Gut und außer dem ekwaigen Eilbestellgelde (. 21) eine Gebühr 
von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten. 
IV Die Beförderung dringender Packeksendungen geschieht nur auf Gefahr des 
Absenders. 
n F. 13, „Drucksachen“ betrefsend, erhält Absatz VII unter 6 folgende 
Fass nd: (6, soll jedoch gestattet sein.) 
6) in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarken und Bil- 
dern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine 
Rechnung beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu ver- 
sehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft 
einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben. 
Als neuer Paragraph tritt zwischen 8. 13 und 8. 14 
— 
Zur 1 Gegen die für Drucksachen im F. 13 Abf. VIII festgesetzte ermäßigte Taxe können 
vng 4# ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Cbromographs, oder 
ahchtentert be. mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf mecha- 
i uge nischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffen- 
esl. heit zur Beförderung mit der Briespost geeignet find. 
11 Die Eintiserung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die 
Bestimmungen des 8. IV. V und VI Anwendung finden, muß unter der Auf- 
schrift bestimmter krtcal in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlauten- 
den Exemplaren am Poslschalter erfolgen. 
III. Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung miltels Hektographs u. s. w. 
keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalle erhalten haben, sei es, daß diese Zusäte 
handschriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten 2c. Zetteln beigefügt oder ein- 
eklebt sind. 
6 hr. Hektographien 2c., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht 
genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Porto- 
ermäßigung ausgeschlossen.
	        
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